Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Veröffentlichung und Inkrafttreten der Aufhebung dar. In diesem Fall hat der Staatsgerichtshof die Frist des Aufschubs der Rechtskraft der Aufhebung in den Entscheidungsausspruch aufzuneh­ men. Bestimmt die Entscheidung eine Frist, so ist für die Dauer dieser Frist das aufgehobene Gesetz oder die aufgehobene Verordnung voll gültig.254 h) Funktion und Zweck Der Aufschub der Wirkung des Entscheidungsauspruches ermöglicht es dem Staatsgerichtshof, auf die Folgen einer allfälligen Aufhebung Be­ dacht zu nehmen.255 Von dieser Dispositionsbefugnis macht er dann Ge­ brauch, um "Rechtsunsicherheiten" zu vermeiden256, oder wenn die durch die Aufhebung eintretende Rechtslücke zu rechtspolitisch uner­ freulichen Zuständen führen würde257 und im Zeitraum von sechs Mo­ naten eine Änderung beziehungsweise Sanierung der verfassungswidri­ gen Rechtslage durchführbar erscheint.258 Der Staatsgerichtshof ist sich der Problematik der Kürze dieser gesetzlichen Maximalfrist bewusst,259 wenn er in seinen Erwägungen darauf abstellt, ob die verfassungsrecht- 2M Vgl. StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 16 (23), und StGH 1994/4, Urteil vom 26. Mai 1994 (nicht veröffentlicht), S. 20. 255 Nach Herbert H. Haller, Zur Fristbemessung des VfGH nach Art. 139 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 3 B-VG, S. 175, liegt der Sinn dieser Regelung in der Kontinuität der Rechtsordnung und der Vermeidung rechtsleeren Raumes. In diesem Sinn auch Bar­ bara Strehle, Rechtswirkungen verfassungsgerichtlicher Normenkontrollentscheidun- • gen, S. 121, die in diesem Punkt die österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit im Ver­ gleich zur deutschen und schweizerischen als die wirksamste und konsequenteste Lösung zur Vermeidung gesetzesleeren Raumes hält. 256 So StGH 1983/6, Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 3/1984, S. 73 (74). 257 So Karl Korinek, Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen, S. 39; Der Staatsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang in StGH 1995/20, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1/1997, S. 30 (38), davon, dass sich durch das Wirksamwerden der Kassation "schwerwiegende rechtliche und praktische Probleme" ergäben, und in StGH 1977/10/V, Entscheidung vom 24. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 7, davon, dass ein "rechtsunsicherer Zustand" geschaffen worden sei. B* StGH 1981/19, Urteil vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 43 (44), und StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 16 (23). Herbert Haller, Die Prüfung von Gesetzen, S. 260 f., ist der Meinung, dass neben der Länge der Frist vor allem die Ent­ scheidung zu untersuchen sei, ob überhaupt eine Frist gesetzt werden soll. Dazu sei eine "Wertabwägung" erforderlich. 259 Weniger problematisch erweist sich die gesetzliche Maximalfrist bei Verordnungen. Eine Ausarbeitung oder Änderung einer Verordnung nimmt nicht die gleiche Zeit wie ein Gesetzgebungsverfahren in Anspruch. Aus diesem Grund kennt denn auch die österreichische Regelung in den Art. 139 Abs. 5 für Verordnungen und in Art. 140 Abs. 5 B-VG für Gesetze unterschiedliche Maximalfristen. 347
	        

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