Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen anhält, die Entscheidung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzu­ machen.250 II. Inkrafttreten der Aufhebung 1. Regelfall Nach Art. 43 Abs. 2 StGHG ist es die Regel, dass die Aufhebung an keine Frist gebunden wird. Sie tritt damit am Tag der Kundmachung in Kraft. Dafür sprechen rechtsstaatliche Überlegungen. Denn es ist nicht zu übersehen, dass die Möglichkeit der Fristsetzung für das Inkrafttre­ ten der Aufhebung einer Rechtsnorm über die eigentliche Rechtskon­ trolle hinausgeht und ein Verfassungsgericht in eine "sehr bedenkliche Nähe positiver Gesetzgebung" rückt, die mit dem Grundsatz der Ge­ waltenteilung nur schwer in Einklang zu bringen ist.251 Es sollte daher der Staatsgerichtshof von der Fristsetzung nur im "äussersten Notfall" Gebrauch machen.252 2. Fristsetzung als Ausnahme a) Allgemeines Der Staatsgerichtshof kann aber auch den Zeitpunkt der Wirksamkeit ei­ ner aufhebenden Entscheidung hinausschieben. Es steht ihm nämlich die Befugnis zu, die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Verordnung von einem bestimmten, nach der Kundmachung der Entscheidung liegenden Zeitpunkt an abhängig zu machen. Dies stellt allerdings die Ausnahme253 250 Vgl. auch StGH 1997/7, Urteil vom 26. Juni 1997 (noch nicht veröffentlicht), S. 2, und StGH 1996/28, 32, 37 und 43, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 2/1998, S. 57. 251 Kritisch in diesem Sinn äussert sich Hans Spanner, Rechtliche und politische Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 37. 252 So für Österreich Robert Walter, Die Neuregelung der Verordnungs- und Gesetzes­ prüfung, S. 91. 253 Nach Herbert H. Haller, Zur Fristbemessung des VfGH nach Art. 139 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 3 B-VG, S. 177, erweist sich die Fristsetzung nicht nur vom Ziel der Nor­ menkontrolle, sondern auch von der Funktion des Kontrollorgans her, dem die gesetz­ geberische Freiheit nicht zusteht, als systemfremd. 346
	        

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