Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Veröffentlichung und Inkrafttreten der Außebung einem entsprechenden Hinweis absieht.245 Denn diese Anordnungs­ pflicht besteht von Gesetzes wegen, ohne dass der Staatsgerichtshof die Regierung dazu verhalten müsste. Die unverzügliche Veröffentlichung gilt auch dann, wenn der Staats­ gerichtshof für die Aufhebung eine Frist bestimmt.246 Dies kommt ver­ einzelt im Entscheidungstenor nicht klar zum Ausdruck. So heisst es etwa in StGH 1987/18247, die Aufhebung sei, da eine Fristsetzung nicht geboten erscheine, unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen. Missverständlich ist es auch, wenn der Staatsgerichtshof in StGH 1983/6248 im Entscheidungsausspruch formuliert, dass für die Kund­ machung der Aufhebung eine Frist von drei Monaten festgesetzt werde. Denn die Kundmachung der Aufhebung hat gemäss Art. 43 Abs. 2 StGHG "unverzüglich" zu erfolgen. Die Fristsetzung betrifft lediglich das Inkrafttreten der Aufhebung. Es ist nämlich zwischen der Rechtskraft der Aufhebung und der Kundmachung der aufheben­ den Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu unterscheiden, wie dies richtigerweise in der jüngsten Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes durchwegs geschieht. So hält etwa der Staatsgerichtshof in StGH 1997/14249 die Rechtskraft und die Kundmachung der Aufhebung aus­ einander, indem er sie im Entscheidungsausspruch getrennt behandelt, das heisst einerseits für die Rechtskraft der Aufhebung der betreffen­ den Vorschriften eine Frist bestimmt und andererseits die Regierung 245 Dies betrifft ausschliesslich die ältere Judikatur. Vgl. StGH-Entscheidung vom 14. März 1931, ELG 1931 (Entscheidungen des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes 1931), S. 3; StGH-Entscheidung vom 27. März 1957, ELG 1955 bis 1961, S. 121; StGH- Entscheidung vom 27. März 1957, ELG 1955 bis 1961, S. 121, und StGH-Entscheidung vom 27. Januar 1947 (nicht veröffentlicht), S. 1. Dagegen wird in StGH 1962/1, Ent­ scheidung vom 1. Mai 1962, ELG 1962 bis 1966, S. 191, die Veröffentlichungspflicht der Regierung in den Entscheidungstenor aufgenommen. 246 Anders in StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 16 (17). 247 StGH 1987/18, Urteil vom 2. Mai 1988, LES 4/1988, S. 131 (134), wo es heisst: "Die Aufhebung ist, da eine Fristsetzung nicht geboten erscheint, gemäss Art. 43 Abs. 2 StGHG in der Fassung LGB1 1979 Nr. 34 unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzu­ machen." Vgl. auch StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (92). In StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 16 (17), ist da­ von die Rede, dass der Aufschub der Aufhebung um sechs Monate durch die Regierung "rechtzeitig" kundzumachen sei. 248 StGH 1983/6, Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 3/1984, S. 73. Der betreffende Ent­ scheidungsausspruch ist allerdings nur aus dem Original ersichtlich. 249 StGH 1997/14, Urteil vom 17. November 1997, LES 5/1998, S. 264. Vgl. auch StGH 1997/7, Urteil vom 26. Juni 1997 (noch nicht veröffentlicht), S. 2, und StGH 1996/28, 32, 37 und 43, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 2/1998, S. 57. 345
	        

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