Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen 4. Kein Wiederinkrafttreten früherer Rechtsnormen Weder in Art. 104 Abs. 2 der Verfassung noch in Art.42 StGHG ist ge­ regelt, ob mit der aufhebenden Entscheidung die früheren Vorschriften eines Gesetzes oder einer Verordnung wieder in Kraft treten.226 Diesbe­ züglich bringt auch Art. 55 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichts- hof-Gesetzes keine Änderung. Daraus ist im Schrifttum der Schluss ge­ zogen worden, dass im Gefolge von Gesetzes- oder Verordnungsaufhe­ bungen nicht wieder deren frühere Regelungen in Kraft treten.227 In der Judikatur des Staatsgerichtshofes scheint es auch Andeutungen in diese Richtung zu geben, wenn der Staatsgerichtshof aus Gründen der "Wah­ rung des Rechtsbestandes und der Rechtssicherheit" von der Kassation von Bestimmungen des Steuergesetzes Abstand nimmt.228 In dieser For­ mulierung bringt er jedenfalls zum Ausdruck, dass mit einer Kassation ein gesetzloser oder rechtsunsicherer229 Zustand zu befürchten wäre. Dieser Hinweis kann auch so verstanden werden, dass er früheres Recht entweder gar nicht in Betracht zieht oder ausschliesst. Soweit ersichtlich wird aber in der Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes ein Wiederinkraft­ treten früherer Regelungen weder thematisiert noch angesprochen. 226 So die österreichische Rechtslage nach Art. HO Abs. 6 B-VG. Vgl. Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 399/Ziff. IV. 3. 227 Vgl. Reinhold Moritz, Zur Rechtslage nach Aufhebung von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof, S. 141. 228 StGH 1989/15, Urteil vom 31. Mai 1990, LES 4/1990, S. 135 (141), unter Bezugnahme auf StGH 1981/18 und 1984/12. In StGH 1994/4, Urteil vom 26. Mai 1994 (nicht ver­ öffentlicht), S. 20, gibt der Staatsgerichtshof zu verstehen, dass er die Aufhebung von Art. 34 Abs. 1 SteG in StGH 1994/6 um sechs Monate aufgeschoben habe, um dem Ge­ setzgeber die Möglichkeit zu geben, eine verfassungskonforme Regelung der Ehegat­ tenbesteuerung zu schaffen. Andernfalls hätte bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers auch für Ehepaare die Individualbesteuerung gegolten. Dazu heisst es in StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994 als Verwaltungsgerichtshof, LES 1/1995, S. 16 (22), unter Hinweis auf StGH 1989/15, dass eine Aufhebung der Faktoren-Addition bei Ehepaa­ ren ihrerseits einen verfassungswidrigen Zustand schaffen würde. Das Wiederinkraft­ treten früheren Rechtes ist hier kein Thema. 229 StGH 1977/10/V, Entscheidung vom 24. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 7. 340
	        

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