Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinbalte und Entscheidungswirkungen Kassatorische Entscheidungen des Staatsgerichtshofes sind demnach mit "Wirkung für jedermann" ausgestattet207 und beanspruchen Allgemein­ verbindlichkeit208 und Letztverbindlichkeit.209 Der österreichische Ver­ fassungsgerichtshof nimmt an, dass Rechtsvorschriften, die von ihm auf­ gehoben wurden, für die Vergangenheit "unangreifbar" geworden sind.210 Sie sind auch für den Staatsgerichtshof selber bindend.211 Das gilt ohne Zweifel auch für die Gerichts- und Verwaltungsbehörden,212 auch wenn Art. 42 Abs. 2 StGHG nicht speziell aufhebende Entscheidungen des Staatsgerichtshofes im Auge hat, sondern generell die Bindung an die Rechtsanschauung des Staatsgerichtshofes festlegt, wenn aufgrund einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes eine Gerichts- oder Verwaltungs­ behörde eine neuerliche Entscheidung oder Verfügung zu treffen hat.213 Die Bindungswirkung ist das Ergebnis der Allgemeinverbindlichkeit. Aus diesem normativen Gehalt von Normenkontrollentscheidungen folgt ohne weiteres, dass auch für Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt, was in ihnen vom Staatsgerichtshof ausgesprochen worden ist. Neu wird diese Verbindlichkeit ohne Unterschied der Qualität der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung in Art. 55 des noch nicht sank­ tionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes geregelt, wenn es dort heisst, dass die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes alle Behörden des Landes und der Gemeinden sowie alle Gerichte binden. 207 So auch Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention, S. 105 mit Hinweis auf Hans Kelsen, Wesen und Ent­ wicklung der Staatsgerichtsbarkeit, S. 54 ff.; Josef Kühne, Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein - Funktion und Kompetenzen, S. 234. 208 Mauro Cappelletti und Theodor Ritterspach, Die gerichtliche Kontrolle der Verfas­ sungsmässigkeit der Gesetze, S. 103, weisen darauf hin, dass die Entscheidung nach dem österreichischen System nicht nur "konstitutiven", sondern auch "generellen" Charakter habe und daher gegen alle (erga omnes) wirke. Man spreche von der "Allge­ meinwirkung" der Entscheidung. 209 So für Deutschland Klaus Rennert zu § 31 BVerfGG, in: Umbach/Clemens, Bun­ desverfassungsgerichtsgesetz, S. 530 (559/Rdnr. 95). Für Osterreich sprechen Walter/ Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 414/Rdnr. 1131, davon, dass einem aufhebenden Erkenntnis "absolute" Rechtskraftwirkung zukomme. 210 So Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 396. 2,1 So Josef Kühne, Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein - Funktion und Kompetenzen, S. 235. 212 In diesem Sinn wohl StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 85 (86). 213 Vgl. dazu Beispiele von Normenkontrollentscheidungen i. V. m. Art. 42 Abs. 2 StGHG: StGH 1996/35, Urteil vom 24. April 1997, LES 3/1998, S. 133; StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13; StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 85 (86), und StGH 1979/6, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 114(116). 336
	        

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