Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Normaufliebende Entscheidungen nungsbestimmungen nicht mehr angewendet.192 In diesem Sinn hat er sich in einer Reihe von Judikaten geäussert und festgelegt. So hat die Kassation für den Anlassfall "sofortige"193 oder "unmittelbare"194 Wirkung. Dies gilt auch für den Fall der Fristsetzung. Es braucht eine allfällige für das In­ krafttreten der Aufhebung festgesetzte Frist, das heisst, der "Rechts­ kraftaufschub"195 braucht nicht abgewartet zu werden. Der Staatsgerichts­ hof präzisiert in StGH 1994/6,196 dass der sechsmonatige Aufschub der Aufhebung "selbstredend" für die Beschwerdeführer nicht gelten könne, wenn'diese nicht um den Erfolg ihrer Beschwerde gebracht werden sollen. 2. Zeitpunkt der Rechtskraftwirkung Der Staatsgerichtshof bestimmt aber in seiner Rechtsprechung den Be­ ginn dieser vorzeitigen Wirksamkeit der Aufhebung für den Anlassfall nicht oder lässt zumindest eine gewisse Unsicherheit erkennen. Es fragt sich daher, ob für den Anlassfall die Verkündung beziehungsweise die Zustellung197 oder die Kundmachung der Entscheidung als Zeitpunkt 1,2 Beispielhaft kann auf StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1997, S. 211 (217), verwiesen werden, wo es heisst: "Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die gesamte Ubergangsregelung gern Art II BüG i.d.F. LGBl 1996/124 als verfassungswidrig, weshalb diese aufzuheben ist. Sie ist folglich auf den Beschwerdefall nicht anwendbar, so dass der Beschwerde der Bf zu 1 bis 3 auch in bezug auf ihren Antrag auf Feststellung der liech­ tensteinischen Staatsangehörigkeit der Bf zu 1 und 2 stattzugeben war." Diese Folgewir­ kung trifft auch auf bereits ausser Kraft getretene Verordnungen zu. Spricht der Staats­ gerichtshof aus, indem er feststellt, dass eine solche Verordnung verfassungs- oder ge­ setzwidrig gewesen ist, so ist sie im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Vgl. auch StGH 1990/17, Urteil vom 29. Oktober 1991, LES 1/1992, S. 12 (18). Vgl. dazu im weiteren Heinz Mayer, Bundes-Verfassungsrecht, S. 390 mit weiteren Hinweisen. 193 StGH 1994/4, Urteil vom 26. Mai 1994 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof (nicht veröffentlicht), S. 20. Dort formuliert der Staatsgerichtshof, dass für den Anlass­ fall StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 16, wie auch für die vor­ legende Beschwerde die Kassation von Art. 34 Abs. 1 des Steuergesetzes "indessen so­ fortige Wirkung" habe, so dass beide beschwerdeführende Ehepaare für die in Be­ schwerde gezogenen Steuerperioden der Individualbesteuerung zu unterstellen seien. StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (49), wo der Staatsge­ richtshof festhält: "Zum Abschluss des unterbrochenen Strafverfahrens wird das OG zufolge der für den Anlassfall unmittelbar wirksamen Nichtanwendbarkeit des Lebensmittelrechtes das in der Sache zutreffend freisprechende U des LG iS von § 207 Z 3 StPO zu bestätigen haben." '* StGH 1997/14, Urteil vom 17. November 1997, LES 5/1998, S. 264 (269). 1.6 StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, als Verwaltungsgerichtshof, LES 1/1995, S. 16 (23). 1.7 Nach Art. 80 Abs. 1 LVG ist, wenn die Entscheidung in Gegenwart der Parteien münd­ lich verkündet wird, den Parteien auch dann eine förmliche Ausfertigung der Entschei­ dung nachträglich zuzustellen. 333
	        

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