Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz nicht viel, auch wenn es neu in Art. 55 die Verbindlichkeit der Entscheidungen einge­ hender regelt. Neben blossen Wiederholungen des Verfassungswortlautes, so wenn die Überschrift von Art. 24 StGHG in konsequenter Anlehnung an Art. 104 Abs. 2 der Verfassung auf "Kassation von Gesetzen und Ver­ ordnungen" lautet oder Art. 38 Abs. 3 und 4 StGHG bestimmt, dass der Staatsgerichtshof bei Verfässungswidrigkeit ein Gesetz oder bei Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit eine Verordnung aufzuheben habe, finden sich punktuell auch Regelungen zur Wirkung der Kassation. Art. 24 Abs. 1 StGHG stattet sie mit "Wirkung für jedermann" aus. Einschlägig und daher zu konsultieren und zu befragen sind auch die Art. 42 und 43 StGHG. Beide befassen sich mit der Rechtswirksamkeit von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes. Art. 42 Abs. 1 StGHG nimmt generell auf Entscheidungen des Staatsgerichtshofes Bezug und besagt, dass sie mit Ablauf von vierzehn Tagen seit ihrer Zustellung rechtskräftig werden.176 Demgegenüber enthält Art. 43 Abs. 3 StGHG für aufhebende Entscheidungen, die im Normenkontrollverfahren er­ gangen sind, eine davon abweichende Regelung. Sie lässt die aufheben­ den Entscheidungen erst mit der Veröffentlichung im Landesgesetzblatt rechtskräftig werden. Damit stimmt auch die Spruchpraxis des Staatsge­ richtshofes überein177. 176 Diese Bestimmung ist wohl, soweit sie für die Rechtskraft einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung vorsieht, versehentlich stehen gelassen worden, nachdem der Staatsgerichtshof Art. 41 Abs. 2 StGHG aufgehoben hatte, der folgenden Wortlaut hatte: "Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Staatsgerichtshofes als erste und einzige Instanz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung die Vorstellung gemäss den Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren er­ hoben werden. Die vom Staatsgerichtshof aufgrund einer Vorstellung getroffene Ent­ scheidung oder Verfügung ist endgültig." Siehe dazu die Kundmachung der Entschei­ dung des Staatsgerichtshofes vom 10. November 1987 (StGH 1985/11/V) durch die Regierung vom 22. Dezember 1987, LGB1 1987 Nr. 73. Da es das Rechtsmittel der Vor­ stellung gegen eine Entscheidung und Verfügung des Staatsgerichtshofes nicht mehr gibt, macht eine Fristsetzung von 14 Tagen für die Rechtskraft in Art. 42 Abs. 1 StGHG keinen Sinn mehr. 177 Siehe dazu etwa StGH 1990/12, Urteil vom 2. Mai 1991 (nicht veröffentlicht), S. 6, wo es heisst: "Die Aufhebung ist mit Kundmachung vom 12. 3. 1991 LGB1 1991 Nr. 17 wirksam." Vgl. auch StGH 1968/2, Entscheidung vom 12. Juni 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 236 (237). Hier ist im Spruch der Entscheidung der Hinweis enthalten, dass die Aufhebung mit der Veröffentlichung "rechtskräftig" werde. 328
	        

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