Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Appellentscheidung Verfassungsgerichtshof steht eine solche Entscheidungsvariante bezie­ hungsweise Entscheidungstechnik nicht zur Verfügung.150 Sieht man vom Sonderfall der Nichtigerklärung von Volksinitiati­ ven151 und der Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung ab, stehen dem Staatsgerichtshof formal rechtlich nur die Aufhebung bezie­ hungsweise Teilaufhebung eines Gesetzes oder einer Verordnung sowie die Feststellung der Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit von Verord­ nungen zur Verfügung, die bereits ausser Kraft getreten sind.152 Andere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnen weder die Verfassung noch das Staatsgerichtshofgesetz.153 Der Staatsgerichtshof hat also im Grund ge­ nommen nur die Entscheidungsalternative, nämlich eine Norm entweder als verfassungswidrig aufzuheben oder sie weiterhin in Geltung zu las­ sen.154 Dies bringt der Staatsgerichtshof dezidiert in StGH 1993/6 zum Ausdruck. Danach ist eine als verfassungswidrig erkannte Vorschrift gemäss Art. 104 der Verfassung in Verbindung mit Art. 24 ff. StGHG aufzuheben, allenfalls deren Verfassungsmässigkeit festzustellen.155 150 Vgl. Peter Oberndorfer, Die Verfassungsrechtsprechung im Rahmen der staatlichen Funktionen, S. 197 und 202 f. Für die Schweiz siehe Nikiaus Müller, Die Rechtspre­ chung des Bundesgerichts zum Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, S. 113 ff., und Alfred Kölz, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1984, in: ZBJV Bd. 122 (1986), S. 324 ff. 151 Siehe dazu vorne S. 78 und 237 ff. 152 Ahnlich die Rechtslage in Österreich. Siehe dazu Peter Oberndorfer, Die Verfassungs­ rechtsprechung im Rahmen der staatlichen Funktionen, S. 199 ff. Siehe die bei Alexan­ der v. Brünneck, Verfassungsgerichtsbarkeit in den westlichen Demokratien, S. 167, ge­ nannten Staaten, die in neuerer Zeit die Appelle an den Gesetzgeber in besonderen Regelungen kodifiziert haben. 153 So ausdrücklich StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112 (114). Danach ist die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes in Art. 104 der Verfassung verfassungsmässig festgelegt. Ebenso sind darin seine Funktionen abschliessend aufge­ zählt. Auch die im Staatsgerichtshofgesetz näher umschriebenen Kompetenzen sind nur solche, die in Art. 104 der Verfassung festgelegt sind. Es ist daher nur folgerichtig, wenn der Staatsgerichtshof in StGH 1993/6, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 41 (45), betont, dass an Stelle eines nach Art. 28 Abs. 2 StGHG zulässigen Aufhebungsantrages in der Kompetenzumschreibung, von Art. 104 LV sowie im StGHG keine Entscheidungszuständigkeit für ein - quasi gutachterliches - "Feststel­ lungserkenntnis" gegeben sei. Zur abweichenden Praxis des Staatsgerichtshofes siehe vorne S. 297 f. 154 StGH 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994 als Verwaltungsgerichtshof, LES 1/1995, S. 16 (23). Vgl. auch StGH 1994/4, Urteil vom 26. Mai 1994 (nicht veröffentlicht), S. 20. 155 StGH 1993/15, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 52 (53); StGH 1993/6, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 41 (44); StGH 1990/5, Urteil vom 21. November 1990 (nicht veröffentlicht), S. 4; StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 73; StGH 1988/22 und 1989/1, Urteil vom 2. November 1989, 323
	        

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