Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Appellentscheidung Es ist in diesem Zusammenhang von "Schonung des Gesetzgebers" die Rede.140 Der Staatsgerichtshof gibt denn auch verschiedentlich zu bedenken, dass eine sechsmonatige Frist141 für den Aufschub der Kassa­ tion unter Umständen wegen der "Komplexität der neu zu regelnden Punkte" zu kurz sei, so dass die Möglichkeit der Kassation von vorn­ herein ausscheide.142 
Die jeweilige Formulierung der zeitlichen Kompo­ nente des Handlungsbedarfs hängt von den Umständen beziehungs­ weise Besonderheiten des Einzelfalles ab. So kann eine gesetzgeberische Massnahme "geraume Zeit" erfordern.143 Sind Dringlichkeitsgründe ge­ geben, wie dies in StGH 1981/18144 der Fall gewesen ist, bringt der Staatsgerichtshof zum Ausdruck, dass "unverzüglich" geeignete Mass­ nahmen zur Wiederherstellung der verfassungsrechtlichen Ordnung er­ griffen werden müssen.145 HO 
Werner Heun, Funktionell-rechtliche Schranken der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 25, der aber ein solches Argument aus funktionell-rechtlichen Gründen nicht für zwin­ gend ansieht; siehe auch Wiltraut Rupp v. Brünneck, Darf das Bundesverfassungsge­ richt an den Gesetzgeber appellieren?, S. 368, die von einem "Bestreben" spricht, nicht in die "Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers" einzugreifen bzw. davon, einen "zu weit­ gehenden Eingriff in die Kompetenz des Gesetzgebers" zu vermeiden (372). Kritisch dazu Martin Schulte, Appellentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, S. 1205. Nach ihm vermag der Hinweis, das (deutsche) Bundesverfassungsgericht habe den Ge­ setzgeber mit seinen Appellentscheidungen doch bloss schonen wollen, die Bedenken gegenüber einer Kompensation parlamentarischer Entscheidungsdefizite durch die Verfassungsrechtsprechung nicht zu entkräften. So auch Klaus Schiaich, Die Verfas­ sungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen, S. 115 ff. (117 f./Anm. 61). 141 So Art. 43 Abs. 2 StGHG. Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz sieht in Art. 18 Abs. 3 eine Frist von längstens einem Jahr vor. '« StGH 1990/16, Urteil vom 2. Mai 1991, LES 3/1991, S. 81 (84); so auch StGH 1995/20, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1/1997, S. 30 (38). 143 StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (43). 144 StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (43). 145 Vgl. auch StGH 1995/12, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 55 (61), worin der Staatsgerichtshof Regierung und Landtag aufruft, eine entsprechende Revision des Ehetrennungs- und Scheidungsrechtes "umgehend" an die Hand zu nehmen. 321
	        

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