Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen weder um eine Sonderform noch um einen Bestandteil einer Appellent­ scheidung handeln kann. Sie haben nichts mit einer Appellentscheidung zu tun, stehen sie doch mit einer Kassation in Verbindung. 4. Gutachten Zuweilen äussert sich der Staatsgerichtshof - wie einleitend erwähnt - auch ausserhalb von Normenkontrollverfahren als Verwaltungsgerichts­ hof zur Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit von Gesetzen und Verord­ nungen. Dazu dient ihm auch das Gutachten. Wenn sich auch solche Anmerkungen von den eigentlichen Appellentscheidungen in ihrer rechtlichen Qualität unterscheiden,122 so enthalten sie doch auch Orien­ tierungshilfen und gelegentlich klare Richtungsangaben darüber, wie er sich die Gestaltung eines Gesetzes vorstellt, und können wie die Appell­ entscheidungen faktisch rechtspolitische Wirkungen entfalten. Im Gutachten vom 1. Dezember 1982123 erinnert der Staatsgerichts­ hof an seine in bezug auf Fragen der Einführung, Kundmachungsweise und Geltung schweizerischer Erlasse als liechtensteinisches Recht be­ reits dargelegten, "wohlerwogenen rechts- und verfassungspolitischen Erwägungen und Empfehlungen" zu einer "klaren, rechtssicheren ver­ fassungsmässigen Bereinigung".124 Er deckt in Gutachten auch mangel­ hafte Regelungen125 auf oder macht Revisionsvorschläge.126 Es kommt auch vor, dass der Staatsgerichtshof in einem Gutachten einen Gesetzes­ entwurf oder Bestimmungen eines Gesetzestwurfes als verfassungswid­ rig erklärt.127 122 Besonders deutlich streicht der Staatsgerichtshof diesen Unterschied in seinem Gut­ achten StGH 1970/1 vom 11. Mai 1970, ELG 1967 bis 1972, S. 254 (256), hervor, indem er klargestellt hat, dass eine rechtsverbindliche Willenskundgebung des Staatsgerichts­ hofes über die Verfassungsmässigkeit eines bestehenden Gesetzes nur im Wege einer Entscheidung und nicht eines Gutachtens erfolgen könne. 123 StGH 1982/36, Gutachten vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 107 (111). 124 So in StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (43). 125 In StGH 1970/1, Gutachten vom 13. Juli 1970, ELG 1967 bis 1972, S. 254 (256), ver­ merkt der Staatsgerichtshof, dass es nach seiner Auffassung angezeigt wäre, die Unver­ einbarkeitsbestimmungen zwischen Aufsichtsbehörde und Exekutivbehörde in den landschäftlichen Instituten zu überprüfen und generell zu regeln. Vgl. auch StGH 1960/1, Gutachten vom 23. März 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 133 (135). 126 StGH 1960/4, Gutachten vom 5. Mai 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 138 (143). 127 StGH 1961/3, Gutachten vom 27. Juni 1961, ELG 1962 bis 1966, S. 184. Zur Proble­ matik der präventiven Normenkontrolle siehe vorne S. 75 ff. 318
	        

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