Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Appellentscheidung reren gleichlautenden Entscheidungen vom 6. Oktober 1960 weist der Staatsgerichtshof die Beschwerde ab und erkennt, dass das Grundver­ kehrsgesetz vom 2. Dezember 1959 nicht verfassungswidrig ist. Dabei gibt er zu bedenken, dass die Schwere des Eingriffs einer gesetzlichen Regelung und Überwachung des Grund Verkehrs "klare Gesetzesbe­ stimmungen" erfordere und auch so gefasst werden müsste, dass eine "ausdehnende Auslegung" verhindert werde. Er schlägt deshalb vor, zum Schutz öffentlicher Interessen die Bestimmung einzufügen, dass mindestens auf Seiten des Erwerbers ein objektiv gerechtfertigtes Be­ dürfnis für den Grunderwerb gegeben sein sollte.117 In StGH 1972/6118 gibt er ebenfalls der Beschwerde keine Folge, un­ terzieht aber das Baugesetz in Hinsicht auf ein Entschädigungsverfahren nicht der Normenkontrolle. Er belässt es bei der Bemerkung bezie­ hungsweise Empfehlung, dass es der Rechtssicherheit dienen würde, wenn der Gesetzgeber das Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung des durch die materielle Enteignung betroffenen Grundstückseigentü­ mers regeln würde. In StGH 1978/12119 ist der Staatsgerichtshof so vorgegangen, dass er die beanstandete Notfalldienstordnung120 des liechtensteinischen Ärzte­ vereins vom 1. Dezember 1977 als gesetz- und verfassungswidrig aufge­ hoben und im Anschluss an die Entscheidungsbegründung seine "rechts­ politische" Meinung zur "Ordnung eines für die Allgemeinheit heute so wichtigen Berufes wie des Ärztestandes in einem Rechtsstaat" gegenüber dem Gesetzgeber deponiert hat. Einen ähnlichen Fall stellt aus der jüng­ sten Judikatur StGH 1997/14121 
dar, wo der Staatsgerichtshof Teilaufhe­ bungen von Rechtsvorschriften ausgesprochen hat und sich am Ende der Entscheidungsbegründung an den Gesetzgeber wendet, indem er sich zu einer "baldigen generellen Überarbeitung" der Gesetzesregelung äussert. Diese beiden Beispiele verdeutlichen, dass es sich bei solchen, die Kassa­ tion begleitenden oder auf sie folgenden Anmerkungen und Hinweise, die der Staatsgerichtshof an den Gesetz- oder Verordnungsgeber richtet, 117 StGH-Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 151 (152 und 161); im gleichen Sinn zum Grundverkehrsgesetz, LGB1 1959 Nr. 21, StGH-Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 161 (168 f.), und StGH-Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 169 (176). 118 StGH 1972/6, Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (357). StGH 1978/12, Entscheidung vom 11. Dezember 1978 (nicht veröffentlicht), S. 17. 120 Zur Problematik einer solchen Verordnung als Prüfungsgegenstand siehe vorne S. 254. StGH 1997/14, Urteil vom 17. November 1997, LES 5/1998, S. 264 (269). 317
	        

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