Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen sungskonforme Auslegung wird im Schrifttum als ein "spezifisches In­ terpretationsmodell"75 oder als ein "Anwendungsfall der systematischen Auslegung"76 bezeichnet. II. Inhalt Das Gebot "steter verfassungskonformer Rechtsanwendung"77 beinhal­ tet, dass ein Gesetz verfassungsmässig ist, wenn es bei mehreren Deu­ tungsmöglichkeiten auch eine Auslegung zulässt, bei der sich kein Wi­ derspruch zur Verfassung ergibt.78 Die verfassungskonforme Auslegung obliegt daher jedem Gericht beziehungsweise jedem rechtsanwendenen Organ. Ihre Handhabung steht nicht nur dem Staatsgerichtshof zu. Sie hat jedoch im Zusammenhang mit der Normenkontrolle eine besondere Bewandtnis. Macht der Staatsgerichtshof im gegebenen Fall von dieser Methode Gebrauch, bewahrt er ein Gesetz oder eine Gesetzesbestim­ mung wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit vor ihrer Aufhe­ bung. Sie dient so gesehen der "Normerhaltung"79 und erweist sich als ein "Prinzip richterlicher Zurückhaltung gegenüber dem Gesetzgeber und als ein Prinzip des Vorranges des Gesetzgebers bei der Konkretisie­ 75 So Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 45 f. 76 So Andreas Kley, Auslegung des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 4; ders., Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 86; Ulrich Häfelin, Die verfas­ sungskonforme Auslegung und ihre Grenzen, S. 242 mit weiteren Hinweisen, nennt sie eine "besondere Form" der systematischen Auslegung. Vgl. auch Karl Korinek, Zur In­ terpretation von Verfassungsrecht, S. 382, und Peter Oberndorfer, Die Verfassungs­ rechtsprechung im Rahmen der staatlichen Funktionen, S. 201. 77 StGH 1993/5, Urteil vom 16. Dezember 1993 als Verwaltungsgerichtshof, LES 2/1994, S. 39 (41). Hier hat der Staatsgerichtshof bei der Frage der Einforderung von Verzugs­ zinsen für Steuerforderungen diejenige Interpretation abgelehnt, die dem "grundlegen­ den Gebot steter verfassungskonformer Auslegung" widerspricht. In StGH 1990/7, Urteil vom 21. November 1990, LES 1/1992, S. 10 (11), ist von EMRK-konformen In­ terpretation die Rede. In StGH 1981/9, Gutachten vom 28. August 1981, LES 1982, S. 119 (121) verlangt der Staatsgerichtshof eine "möglichst verfassungskonforme Ausle­ gung". Siehe zum Ganzen auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Ver­ waltungsrechts, S. 86 ff. 78 Vgl. Wilhelm Rosenzweig, Verfassungsgericht und Gesetzgeber - Zur Grenzziehung zwischen Politik und Justiz, S. 102; Karl-Georg Zierlein, Das Bundesverfassungsgericht an der Schnittstelle von Recht und Politik, S. 80; Dieter Grimm, Verfassungsgerichts­ barkeit im demokratischen System, S. 701. 79 Vgl. Ulrich Häfelin, Die verfassungskonforme Auslegung und ihre Grenzen, S. 242; Theo Öhlinger, Verfassungsrecht, S. 37; Peter Oberndorfer, Die Verfassungsrechtspre­ chung im Rahmen der staatlichen Funktionen, S. 201; Klaus Stern, Verfassungsgerichts­ barkeit zwischen Recht und Politik, S. 28 mit weiteren Hinweisen. 308
	        

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