Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen c) Aufhebung aus Rechtssicherheitsgründen Von einer Aufhebung hat der Staatsgerichtshof in seiner früheren Praxis abgesehen, wenn die von ihm geprüfte Vorschrift nicht im Landesge­ setzblatt kundgemacht worden ist.47 In StGH 1996/1 und 248 erscheint ihm jedoch im Interesse der Rechtssicherheit eine formelle Aufhebung als angebracht. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtsbereini­ gung hält es der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit der Kundma­ chungsproblematik des Zollvertragsrechtes für geboten, eine verfas­ sungswidrige Gesetzesbestimmung auch dann förmlich aufzuheben, wenn sie durch ein späteres Gesetz derogiert und dies vom Staatsge­ richtshof in einer Normenkontrollentscheidung auch ausdrücklich fest­ gehalten worden ist.49 Eine Kundmachung der Aufhebung erachtet er indessen weder als nötig noch als sinnvoll, wenn ein Erlass nicht im Landesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.50 d) Keine Aufhebung beziehungsweise Feststellung der Verfassungswidrigkeit Keine Aufhebung beziehungsweise Feststellung der Verfassungswidrig­ keit erfolgt bei bereits aufgehobenen Gesetzen oder Gesetzesbestim­ mungen.51 
Anders ist dies im Fall von bereits ausser Kraft getretenen Verordnungen, deren Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit nach Art. 27 Abs. 2 StGHG festzustellen ist.52 Diese unterschiedliche gesetzliche Regelung ist kaum zu rechtfertigen.53 Auch Art. 27 Abs. 2 StGHG ist wohl durch Art. 104 Abs. 2 der Verfassung nicht gedeckt, da diese Bestimmung nur eine Kassation kennt, und eine Verordnung nur aufge­ 47 StGH 1973/5, Entscheidung vom 2. Juli 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 361 (364). 48 StGH 1996/1 und 2, Urteil vom 25. Oktober 1996, LES 3/1998, S. 123 (125). 49 StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (49), in bezug auf Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag. 50 StGH 1996/1 und 2, Urteil vom 25. Oktober 1996, LES 3/1998, S. 123 (125). 51 Vgl. vorne S. 228 f. 52 So heisst es in StGH 1963/1, Entscheidung vom 17. Oktober 1963, ELG 1962 bis 1966, S. 204 (206): "Die Kundmachung der Regierung vom 11. Oktober 1962 (Verordnung betreffend den Ladenschluss, LGBl 1962/14) verstösst daher gegen den Gleichheits­ grundsatz und gemäss Vorschrift von Art. 27 StGHG war, weil sie bereits ausser Kraft getreten ist, lediglich deren Verfassungswidrigkeit festzustellen." Vgl. neuerdings auch StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1998 (noch nicht veröffentlicht), S. 1. 53 Vgl. Art. 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes. 303
	        

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