Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entscheidungsinhalte und Entscheidungswirkungen wenden" ist, und sie als "Normenkontrolle" deklariert.31 Die Prüfung dieser Frage ist nicht ein Akt der Normenkontrolle. Der Staatsgerichts­ hof hatte denn auch in StGH 1990/532 lediglich untersucht, ob der von der Vorlageinstanz zu beurteilende Sachverhalt vom Geltungsanspruch des liechtensteinischen oder schweizerischen Strafrechts erfasst ist. 2. Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes a) Im allgemeinen Die Praxis des Staatsgerichtshofes ist nicht einheitlich.33 Es lassen sich je nach Normenkontrolltyp schwerpunktmässig ein paar Grundlinien der Gestaltung von Entscheidungsformeln wie folgt skizzieren: Bei Be­ schwerden wegen verfassungsmässig gewährleisteter Rechte wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfassungsmässigkeit oder Gesetz- 31 StGH 1990/13, Urteil vom 3. Mai 1991, LES 4/1991, S. 136 (138), unter Bezugnahme auf StGH 1990/5. Der Staatsgerichtshof hält dort unter anderem fest, dass eine verfassungs­ widrig befundene Vorschrift gemäss Art. 24 bzw. 25 StGHG aufzuheben, andernfalls festzustellen sei, dass "die geprüfte Vorschrift wirksam und anzuwenden" sei. Es ist möglich, dass sich der Staatsgerichtshof bei dieser Formulierung dadurch fehlleiten Hess, dass er auch die verfassungsmässige Kundmachung zur Normenkontrolle rechnet, so dass er die Geltung von Rechtsnormen ("Geltungsprüfung", dieser Ausdruck findet sich in StGH 1993/18 und 1993/19, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 54) im Auge hatte. Zu beachten ist jedoch, dass nach dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 der Verfassung primär nicht die Frage der Geltung (Gültigkeit oder Ungültigkeit) eines Gesetzes oder einer Verordnung Prüfungsthema ist, sondern die Frage ihrer Verfas- sungs- und Gesetzmässigkeit. 32 StGH 1990/5, Urteil vom 21. November 1990 (nicht veröffentlicht), S. 4 ff. Ziff. 1 des Entscheidungsausspruches hat folgenden Wortlaut: "Zum Antrag des Fürstlich Liech­ tensteinischen Land- als Kriminalgerichtes, Vaduz, vom 16. Februar 1990 wird festge­ stellt, dass auf das unter 5 Vr 436/89-16 beim Fürstlich Liechtensteinischen Land- als Kriminalgericht hängige Verfahren das liechtensteinische Strafgesetzbuch und nicht das schweizerische Strafgesetzbuch anzuwenden ist." In der Einleitungsformel ist von "Normenkontrolle" die Rede. 33 So zieht der Staatsgerichtshof zum Beispiel bei Gerichtsvorlagen den Antrag des Ge­ richtes manchmal in den Sachausspruch mit ein und manchmal auch wieder nicht. Siehe dazu die in Anm. 30 genannten Fallbeispiele. In StGH 1968/3, Entscheidung vom 18. November 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 239, hebt der Staatsgerichtshof im Spruch die entsprechenden Worte von § 21 der Gewerbeordnung bzw. die Regierungsverord­ nung nicht auf, sondern "erklärt" sie lediglich als verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig. Erst in Verbindung mit der Vollstreckung gemäss Art. 43 StGHG weist er die Regierung an, die "Aufhebung" der als verfassungswidrig erklärten Stellen von § 21 der Gewerbe­ ordnung und der als gesetzwidrig erklärten Verordnung im Landesgesetzblatt zu ver­ öffentlichen. 300
	        

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