Entscheidungsinbalte und Entscheidungswirkungen Bisweilen hat sich der Staatsgerichtshof allerdings nicht an diese Ver fassungsvorgabe gehalten und in der Praxis neben der Kassation weitere Entscheidungsfiguren kreiert,21 obwohl die vorhin erwähnte Judikatur einer solchen Entwicklung ablehnend gegenübersteht und er selber schon zu bedenken gegeben hatte, dass er sich damit den "Rahmen des Art. 104 der Verfassung überschreitende Funktionen" zusprechen würde, wozu nur der Verfassungsgesetzgeber befugt wäre.22 II. Entscheidungsausspruch 1. Gesetzeslage Geht man von Art. 38 Abs. 3 und 4 StGHG aus, hat der Staatsgerichts hof bei Anfechtung wegen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes auszu sprechen, ob der ganze Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Teile verfas sungswidrig und daher aufgehoben sind. Entsprechend hat auch die Entscheidung zu lauten, wenn eine Verordnung wegen Verfassungs oder Gesetzwidrigkeit angefochten worden ist. Dieser Vorschrift korre spondiert, wenn im abstrakten wie auch im konkreten Normenkontroll verfahren der Antrag zu stellen ist, dass ein Gesetz beziehungsweise eine Verordnung ganz oder in bestimmten Teilen (ihrem ganzen Inhalt nach oder einzelne ihrer Vorschriften) als verfassungs- oder gesetzwidrig auf zuheben sind.23 Ausser diesen wenig aussagekräftigen Bestimmungen gibt es im Gesetz keine weiteren Anhaltspunkte, die Aufschluss darüber vermitteln würden, nach welchen Kriterien24 die Entscheidungsformel im Normenkontrollverfahren zu gestalten ist. Es gilt für den Staatsgerichtshof das, was auch von den ordentlichen Gerichten einzuhalten ist. Danach darf der Entscheidungsausspruch in der Sache keine Zweifel aufkommen lassen. Er muss hinreichend präzis, das heisst klar und unmissverständlich sein. Dies dürfte im Fall der Kas sation von bestimmten Rechtsvorschriften zu keinen Schwierigkeiten 21 So zum Beispiel die Appellentscheidungen. Siehe dazu hinten S. 314 ff. 22 So StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112 (115). 23 So Art. 24 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 StGHG. 24 Für das Verwaltungsverfahren vgl. Art. 82 und 83 LVG und für das gerichtliche Verfah ren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die §§ 404 ff. ZPO. 298