Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle Schon früh hat der Staatsgerichtshof davon gesprochen, dass er die "rechtliche Zulässigkeit" einer Verordnung zu überprüfen habe, und meint damit die gesetzliche Grundlage.338 Aus dem in Art. 92 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung verankerten Gesetzmässigkeitsprinzip folgert der Staatsgerichtshof, dass jede Verordnung eine genügende gesetzliche Grundlage benötige.339 Eine solche liegt dann vor, wenn die primären, wichtigen Rechtsnormen nicht auf Verordnungs-, sondern auf Gesetzes­ stufe geregelt sind.340 Das Gesetz, auf das sich eine Verordnung stützt, muss zudem genügend bestimmt sein. Es muss nach den Worten des Staatsgerichtshofes "die wesentlichen Merkmale der durch Verordnung auszuführenden Vorschriften enthalten, es muss also umschreiben, wel­ che Massnahmen durch die Ausführungsverordnung zu treffen sind."341 Eine allgemeine materielle oder formalrechtliche Delegation lehnt er ab, da sie den Grundsatz der "Gewaltentrennung" verletzen würde. Die exekutive Gewalt würde dadurch in Rechte des Parlamentes eingreifen, und dauernde Kompetenzkonflikte wären die Folge. Auch eine Delega­ tion habe zur Voraussetzung, dass der Gesetzgeber den Rahmen zu be­ stimmen habe, innerhalb welchen die Verwaltung neuordnend eingrei­ fen könne.342 
In seiner neuesten Rechtsprechung343 präzisiert der Staats­ gerichtshof diese Aussage dahingehend, dass eine gesetzliche Regelung nur dann verfassungskonform sei, wenn sie die durch die Verordnung vorzunehmende Regelung in den Grundzügen vorzeichne, und zwar selbst dann, wenn der Gesetzgeber bewusst (stillschweigend oder aus­ drücklich) der Verwaltung einen bestimmten Handlungsspielraum eröffnen wolle. Der Staatsgerichtshof räumt allerdings ein, dass sich die Frage, welches Mass an Bestimmtheit eine Delegationsnorm haben müsse, nicht generell, sondern nur unter Beurteilung der Bedeutung und der Natur der jeweils zu regelnden Materie feststellen lasse. 338 StGH-Entscheidung vom 12. Mai 1948 (nicht veröffentlicht), S. 4. 339 Ausführlich hierzu Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Für­ stentums Liechtenstein, S. 139 ff. 340 StGH 1996/1 und 2, Urteil vom 25. Oktober 1996, LES 3/1998, S. 123 (125), unter Bezug­ nahme auf StGH 1977/10, Entscheidung vom 19. Dezember 1977, LES 1981, S. 56 (57). 3.1 StGH 1977/11, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 8. 3.2 StGH 1968/3, Entscheidung vom 18. November 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 239 (243). Siehe auch Gerard Batliner, Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments, LPS 9, Vaduz 1981, S. 26 ff./Anm. 40. 343 StGH 1991/7, Urteil vom 19. Dezember 1991 (nicht veröffentlicht), S. 10. Informativ zum Ganzen Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung - Finanzbe­ schlüsse, S. 252 ff. 290
	        

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