Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Massstab der Prüfung ken.332 Daraus schliesst der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. April 1978,333 dass besondere Verordnungsermächtigungen in der Regel überflüssig seien. Die Zuständigkeit der Regierung zum Erlass von Durchführungsverordnungen ergibt sich demnach aus der Verfas­ sung selbst. Es muss jedoch diese verfassungsunmittelbare Zuständigkeit der Regierung durch vorausgehendes höheres Recht aktualisiert werden. Der Regierungsverordnung hat also immer ein Gesetz vorauszugehen.334 2. Prüfungsinhalte In StGH 1975/7335 erklärt der Staatsgerichtshof, dass die Frage, ob eine Verordnung gesetzwidrig sei oder nicht, nur nach ihrer Prüfung im kon­ kreten Einzelfall beantwortet werden könne. Im allgemeinen könne aus den Worten "Gesetzwidrigkeit einer Verordnung" geschlossen werden, dass es sich um einen Mangel der Verordnung handeln müsse, der darin liege, dass eine Verordnung den in einem Gesetz festgelegten Geltungs­ bereich unzulässigerweise ergänze oder ändere. In StGH 1977/11336 
ver­ steht er unter "Gesetzmässigkeit der Verordnung", dass eine bloss auf einer formalgesetzlichen Delegation beruhende Verordnung und alle da­ von abgeleiteten Verwaltungsakte verfassungswidrig seien. Von "Gültig­ keit" einer Verordnung spricht der Staatsgerichtshof, wenn er das ver­ fahrensmässige Zustandekommen einer Verordnung im Auge hat. So ist es beispielsweise feststehende Praxis, dass der Staatsgerichtshof die Prü­ fung von (Verordnungs-)Vorschriften auf Verfassungs- oder Gesetz­ widrigkeit auch auf die verfassungsmässige Kundmachung erstreckt.337 Mit diesen Prüfungsthemen ist im grossen Ganzen das Spektrum mög­ licher Verfassungsmängel abgesteckt, wie es sich aus der Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes ergibt. 332 StGH 1980/7, Entscheidung vom 10. November 1980, LES 1982, S. 1 (2). 333 StGH 1977/12, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 7. 334 So Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar (Veröffentlichungen zum aargauischen Recht; Bd. 33), Aarau/Frankfurt a. M./Salzburg 1986, S. 310/Rdnr. 4. Zu anderen Verordnungstypen siehe vorne S. 246 ff. 335 StGH 1975/7, Entscheidung vom 15. September 1975 (nicht veröffentlicht), S. 7 f. 336 StGH 1977/11, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 8. 337 StGH 1983/36, Gutachten vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 107 (110); aus neue­ rer Zeit: StGH 1993/6, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 41 (45), und StGH 1990/5 vom 21. November 1990, LES 1/1991, S. 4 (5). Vgl. dazu auch vorne S. 224 ff.; 256 ff. und 267 ff. 289
	        

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