Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle Rechtssätze, die man zur Verfassung im materiellen Sinn rechnet. Denn diese sind Rechtssätze des (einfachen) Gesetzgebers.312 Zu den tragenden Prinzipien der Verfassung-auch "Strukturprinzipien"313 genannt-zählen etwa das Rechtsstaatsprinzip,314 das Prinzip der demokratischen und par­ lamentarischen Grundlage315 oder das Prinzip der konstitutionellen Mon­ archie,316 die regelmässig durch weitere spezielle Verfassungsnormen kon­ kretisiert sind, die als solche direkt Anwendung finden.317 Die Verfassung stellt eine organische Einheit dar, die auf gewissen allgemeinen Verfas­ sungsgrundsätzen aufgebaut ist.318 Daher betont der Staatsgerichtshof auch in StGH.1982/39,3,9 dass die Verfassung als Ganzes ausgelegt wer­ den müsse und die verschiedenen Bestimmungen der Verfassung so zu deuten seien, dass sie möglichst miteinander zu harmonisieren seien. Sie sind nicht isoliert zu betrachten, sondern stehen miteinander in einem Sinnzusammenhang. 312 So Klaus Stern, Das Bundesverfassungsgericht und die sog. konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, S. 248. 3,3 Vgl. Gerard Batliner, Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts, S. 12 ff.; ders., Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschen­ rechtskonvention, S. 130/Anm. 83. 314 Vgl. Gerard Batliner, Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts, S. 20 ff. Zum Legalitätsprinzip siehe StGH 1996/4, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 4/1997, S. 203 (206); StGH 1995/10, Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1/1997, S. 9 (16); StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 145 (147); StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 141 (144), und StGH 1979/6, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 114. 315 Vgl. Gerard Batliner, Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts, S. 26 ff. Zum Demokratieprinzip siehe StGH 1991/7, Urteil vom 19. Dezember 1991 (nicht veröffentlicht), S. 7, unter Hinweis auf das deutsche Bundesverfassungsgericht, das aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip gefolgert hat, bei der Regelung des Schulverhältnisses die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und nicht dem Ermessen der Verwaltung zu überlassen. Siehe auch StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996 (noch nicht veröffentlicht), S. 14, wo von einem "demokratischen Rechtsstaat" die Rede ist, und StGH 1986/10, Gutachten vom 6. März 1987, LES 4/1987, S. 148 (152), wo der Staatsgerichtshof festhält, dass der "demokratische Cha­ rakter" der Verfassung gewollt ist. 316 Vgl. Gerard Batliner, Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts, S. 25 ff. 317 So Gerard Batliner, Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts, S. 15/Rdnr. 15. 318 So Gerhard Ulsamer, Abstrakte Normenkontrolle vor den Landesverfassungsgerich- ten, S. 59. In StGH 1979/3, Entscheidung vom 16. Oktober 1979, LES 1981, S. 109 (110), bekräftigt der Staatsgerichtshof, dass grundsätzlich von der "Einheit der Rechts­ ordnung" auszugehen sei. 319 StGH 1982/39, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 117 (118). 286
	        

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