Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Prüfungsumfang habe.298 Wenn er dennoch meint, wegen der "Grundsätzlichkeit und Bedeutung" der Entscheidung ergänzende Bemerkungen anfügen zu müssen, so geschieht dies ausserhalb des Normenkontrollverfahrens. Es kommt aber auch vor, dass der Staatsgerichtshof aus Zweckmässigkeits­ gründen zusätzliche Erwägungen anstellt, die er als Teil seiner Normen- kontrolltätigkeit verstanden wissen will, obwohl sie nicht nötig wären, weil der Beschwerde - wie er seinen Ausführungen vorausschickt - ins­ gesamt die Berechtigung fehlt Es ist ebenfalls die "grosse praktische Bedeutung" der aufgeworfenen Fragen ausschlaggebend dafür, "aus­ führlicher" auf die vorgebrachten Beschwerdegründe einzugehen.299 2. Im besonderen Ergänzend dazu erachtet der Staatsgerichtshof gelegentlich eine Aus­ weitung der Uberprüfung auch für angezeigt, wenn die zu beurteilenden Rechtsprobleme über den Anlassfall hinaus von Bedeutung sind, so dass er sich zu einer "eingehenderen" Beurteilung der Anfechtungsgründe veranlasst sieht.300 
Es ist hierzu allerdings einschränkend darauf auf­ merksam zu machen, dass diese Vorgehensweise das Spezialgebiet des "Kundmachungsrechts" betrifft und zur Verdeutlichung seiner Recht­ sprechung geschehen ist. Denn vor allem die Kundmachung von schwei­ zerischen Rechtsvorschriften, die aufgrund der Verträge mit der schwei­ zerischen Eidgenossenschaft in Liechtenstein Geltung haben, hatte aus rechtsstaatlichen Erwägungen bis zur verfassungsmässigen Bereini­ gung301 des öfteren Probleme aufgeworfen, da sie nicht integral, sondern nur in vereinfachter Form unter Angabe des Titels und der schweizeri­ schen Fundstelle erfolgt ist. Generell dürfte der Staatsgerichtshof die Prüfung auf andere als die gel­ tend gemachten Gründe erstrecken, wenn er die Prüfung von Amts we­ gen vornimmt,302 wie er dies vergleichsweise bei Aufhebungsanträgen praktiziert, an die er sich auch nicht gebunden fühlt. Damit wird die Be- 29a StGH-Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 151 (159 f.). Für Österreich vgl. Herbert Haller, Die Prüfung von Gesetzen, S. 193 ff. (196). 299 StGH 1990/15, Urteil vom 2. Mai 1991 (nicht veröffentlicht), S. 7. ™ StGH 1990/13, Urteil vom 3. Mai 1991, LES 4/1991, S. 136 (140). 301 Vgl. Gesetz vom 20. Juni 1996 über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften, LGB11996 Nr. 122. Siehe dazu schon vorne S. 267 ff. 302 Vg] vorne S. 281 f. 283
	        

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