Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Prüfungsumfang mittelbar" anzuwenden hat281 oder sie "Prüf- und Antragsanlass"282 gewesen oder nur soweit sie für die Beurteilung des Falles von Bedeu­ tung sind.283 2. Prüfungsausweitung Der Prüfungsumfang wird aber nicht ausschliesslich durch den Antrag bestimmt. Der Staatsgerichtshof erstreckt nämlich seine Prüfung auch auf weitere, nicht vom Antrag erfasste Bestimmungen desselben Geset­ zes oder derselben Verordnung, soweit sie mit den zur Prüfung ge­ stellten Vorschriften beziehungsweise den zur Aufhebung beantragten Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang beziehungsweise in einer gegenseitigen Abhängigkeit stehen. Das heisst, wenn diese bei­ spielsweise auf sämtliche in den angegriffenen Vorschriften genannten Voraussetzungen Bezug nehmen, dass sich der Staatsgerichtshof zu einer Prüfungsausweitung auch auf nicht geltend gemachte Rechtsnor­ men "gezwungen" sieht.284 Zu einer solchen Ausdehnung der Prü­ 281 StGH-Entscheidung vom 6. Oktober 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 151 (153). In StGH 1990/10, Urteil vom 22. November 1990, LES 2/1991, S. 40 (42), findet der Staatsge­ richtshof eine "unmittelbar" beim Staatsgerichtshof "massgeblich anzuwendende" Be­ stimmung "vorrangig von Amts wegen" auf die Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Vgl. auch StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1997, S. 211 (217); StGH 1985/11 /V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (89), und StGH 1979/6, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 114 (116), wo es unter anderem heisst: "Da jedoch dieses Gesetz unmittelbar vom Staatsgerichtshof in vorliegender Sache nicht anzuwen­ den ist, ist er auch nicht zuständig, diese Bestimmung auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen." Zur österreichischen Rechtslage siehe Art. 140 Abs. 3 B-VG. 282 StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (49). 283 StGH 1977/10, Entscheidung vom 19. Dezember 1977, LES 1981, S. 56 (58). Dort führt der Staatsgerichtshof aus: "Das Begehren, die gesamte Verordnung vom 13. Dezember 1962 über die Strassenverkehrsregeln mangels ordnungsgemässer Kundmachung für verfassungswidrig zu erklären, ist allerdings als unzulässig zurückzuweisen, weil diese Verordnung für die Beurteilung des Gurtenobligatoriums und der in A ausgefällten Geldstrafe ohne Bedeutung ist." Vgl. auch StGH 1980/7, Entscheidung vom 10. No­ vember 1980, LES 1982, S. 1 (3), wo der Staatsgerichtshof auf die Präjudizialität einer Bestimmung abstellt, wenn er sich die Frage stellt, ob es sich hier um eine Bestimmung handelt, welche die Antragstellerin bei ihrer Entscheidung anzuwenden habe. So auch in StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (41). 284 StGH 1981/5, Urteil vom 14. April 1981, LES 1982, S. 57 (58). Dort wird gesagt: "Der Staatsgerichtshof war somit jedenfalls gezwungen, diese (Bestimmungen des Gesetzes) einer Prüfung zu unterziehen und zwar nicht nur betreffend den Art. 30 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 lit. a, sondern auch betreffend den Art. 32 Abs. 1 lit.b, welcher ebenso wie die angefochtene Entscheidung ganz allgemein auf sämtliche in Art. 30 genannten Vor­ aussetzungen der Treuhänderbewilligung Bezug nimmt." 279
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.