Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle II. Bedeutung des Antrages . 1. Regelfall Im Regelfall bestimmt der Antrag, der ein Gesetz oder eine Verord­ nung ganz oder in bestimmten Teilen beziehungsweise in einzelnen ihrer Vorschriften zur Prüfung vorlegt, den Umfang der Prüfung. So erklärt der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. März 1957, nachdem die Verwaltungsbeschwerdeinstanz begehrt hatte, die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der ganzen Verordnung vom 21. April 1955 zu überprüfen, dass er gemäss Art. 38 StGHG auszu­ sprechen habe, ob der ganze Inhalt der Verordnung oder bestimmte Teile derselben verfassungs- und gesetzwidrig und daher aufzuheben seien.277 Oder er gibt in StGH 1981/5278 zu verstehen, dass ihm zur Aufhebung weiterer gleichlautender Bestimmungen des Gesetzes die "verfahrensmässigen Voraussetzungen", da er sie nicht anzuwenden hatte, zur Gänze fehlten, so dass er von einer umfassenderen Prüfung Abstand nimmt, obwohl er sich dabei bewusst ist, dass das Gesetz noch weitere gleichlautende Vorschriften unbestimmten Umfangs auf­ weist. Der Staatsgerichtshof ist grundsätzlich der Auffassung, dass ein An­ trag oder ein konkreter Anlass vorliegen muss, um eine Vorschrift in Prüfung ziehen zu können.279 Gegenüber Gerichten hat er klargestellt, dass sie zur Antragstellung gemäss Art. 28 StGHG nur hinsichtlich derjenigen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften ermächtigt sind, die sie in einem bei ihnen behängenden Verfahren anzuwenden haben.280 Dem entspricht auch, wenn der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes und die Verfassungs- und Ge­ setzmässigkeit einer Verordnung nur soweit zu befinden hat, als er Gesetz und Verordnung in der bei ihm anhängigen Rechtssache "un­ 277 StGH vom 27. März 1957, ELG 1955 bis 1961, S. 121 (123). Vgl. auch StGH 1981/1, Urteil vom 10. Februar 1982, LES 1/1983, S. 1. Siehe zur Rechtslage in Österreich Herbert Haller, Die Prüfung von Gesetzen, S. 150 ff. (186 ff.). 278 StGH 1981/5, Urteil vom 14. April 1981, LES 1982, S. 57 (58 f.). 279 StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (89). 280 StGH 1984/7, Beschluss vom 16. Oktober 1984, LES 2/1985, S. 41 (42). Vgl. auch StGH 1977/10, Entscheidung vom 19. Dezember 1977, LES 1981, S. 56 (58). 278
	        

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