Einleitung bisher insgesamt 46 Gutachten erstellt. In sechs Fällen wurde ein Gut achten vom Staatsgerichtshof abgelehnt.17 Die Initiative ging zumeist von der Regierung18 aus und nur in wenigen Fällen vom Landtag19, der auch schon der Regierung den Auftrag20 erteilt hatte, den Staatsgerichts hof um ein Gutachten anzugehen. Das 3. Kapitel befasst sich schwerpunktmässig mit den verfahrens rechtlichen Anforderungen, die das Staatsgerichtshofgesetz an die ab strakte und konkrete Normenkontrolle stellt. Diesem Themenkreis werden ausgesprochen verfassungsprozessrechtliche Fragen und Pro bleme vorangestellt. Die durch das geltende wie auch durch das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz vorgegebene Verfahrens ordnung ist unvollständig, so dass sich der Staatsgerichtshof immer wie der mit prozessualen Fragen des Normenkontrollverfahrens zu beschäf tigen hat. Dabei erweist es sich als schwierig, den Eigenheiten dieses Verfahrens einerseits und der Stellung und Funktion des Staatsgerichts hofes als Verfassungsgerichtshof gerecht zu werden. Als ein Problem be sonderer Art stellt sich aus der Sicht der Normenkontrolle die Doppel funktion des Staatsgerichtshofes als Verfassungsgerichts- und Verwal tungsgerichtshof heraus, wenn er zugleich mit Verwaltungsgerichts- und Verfassungsbeschwerde angegangen wird. Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle bilden die Themen des 4. Kapitels. Zu untersuchen ist, welche Rechtsakte und 17 Das betrifft StGH 1/29, Gutachten vom 22. Juni 1935 (nicht veröffentlicht) zu: Initiativ begehren betreffend die Herabsetzung der Strompreise des Lawenawerkes; StGH-Gut- achten vom 9. März 1946, ELG 1947 bis 1954, S. 145 ff., zu: Entlassung aus dem Staats verband (Landesbürgerrecht); StGH-Gutachten vom 7. Mai 1952, ELG 1947 bis 1954, S. 157 ff., zur Frage: Wofür und wie lange haften die von Neubürgern gestellten Kau tionen; StGH 1970/1, Gutachten vom 13. Juli 1970, ELG 1967 bis 1972, S. 254 ff., zur Verfassungsmässigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit von Art. 33 Landesbankgesetz; StGH 1976/6, Gutachten vom 10. Januar 1977, ELG 1973 bis 1978, S. 407 ff., zur Aus legung von Art. 110 der Verfassung und StGH 1987/19, Gutachten vom 2. Mai 1988 (nicht veröffentlicht), zum Staatsvertragsreferendum, das heisst zu den Fragen: Ist in der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein ein Staatsvertragsreferendum bzw. Referen dum betreffend den Beitritt zu internationalen Organisationen grundsätzlich vorgese hen? Ist ein Referendum vorgesehen für Staatsverträge bzw. den Beitritt zu einer inter nationalen Organisation, wenn dieser Vertrag bzw. Beitritt bestimmte Qualifikationen aufweist, zum Beispiel als verfassungswesentlich bezeichnet werden kann? 18 41 mal ging das Ersuchen von der Regierung aus. 19 5 mal wurde der Landtag initiativ. 20 So in den Fällen von StGH 1961/3, Gutachten vom 27. Juni 1961, ELG 1962 bis 1966, S. 184 ff., und StGH 1966/1, Gutachten vom 6. Juni 1966, ELG 1962 bis 1966, S. 227 ff. 28