Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle baren Rechtsvorschriften die verfassungsmässigen und gesetzlichen Vor­ schriften eingehalten worden seien244 oder sie den verfassungs- und ge- setzmässigen Erfordernissen der gültigen und rechtswirksamen Kund­ machung entsprechen.245 Unter dem Blickwinkel der "gehörigen" Kundmachung gemäss Art. 28 Abs. 1 StGHG sind unter anderem die Mängel, die bei einer Kund­ machung unterlaufen sind, zu klären. Richtigerweise können nur Kund­ machungsmängel geprüft werden. Es ist daher zutreffender, die Prüfung der gültigen und rechtswirksamen Kundmachung als "Kundmachungs­ vorgang"246 zu bezeichnen. Liegt keine Kundmachung vor, kann man nämlich nicht - was dem Wortsinn entspricht - von einem Kundma­ chungsmangel sprechen. Für diesen Fall kann überhaupt nicht mehr von einer Kundmachung gesprochen werden. Es dürfte bei "Kundma­ chungsbedenken"247 auch einem ordentlichen Gericht nicht schwer fal­ len festzustellen, ob eine Kundmachung einer Rechtsvorschrift erfolgt ist oder nicht. Auch nicht zur verfassungsgerichtlichen Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes ist die Frage des "Geltungsranges" von völkerrecht­ lichen Vorschriften in der liechtensteinischen Rechtsordnung zu zählen. Diese Prüfung stellt keinen eigentlichen Vorgang der Normenkontrolle dar. Der Staatsgerichtshof leitet zwar diese Befugnis in seinem Urteil vom 16. Dezember 1993248 ebenfalls aus Art. 104 Abs. 2 der Verfassung ab. Es geht vielmehr um die Rangbestimmung einer völkerrechtlichen Norm in der innerstaatlichen Rechtsordnung. Diese Normqualifikation zielt auf ihren Standort in der innerstaatlichen Normenhierarchie ab. Dies ist aber kein Anwendungsfall der Normenkontrolle, wie sie Art. 104 Abs. 2 der Verfassung versteht. Es wird nicht eine Norm an einer höherrangigen anderen Norm gemessen. 244 So Wilfried Hoop, Die auswärtige Gewalt nach der Verfassung des Fürstentums Liech­ tenstein, S. 301. Zur Problematik der Wirksamkeit und Verbindlichkeit von Art. 67 Abs. 1 und 2 der Verfassung und Art. 14 des Kundmachungsgesetzes siehe Stefan Becker, Zur innerstaatlichen Geltung des im Fürstentum Liechtenstein aufgrund Völ­ kerrecht anwendbaren ausländischen Rechtsbestandes (Nachtrag zum 2. Teil), S. 56 ff. 245 So die Formulierung in StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (49). 246 So etwa Wilfried Hoop, Die auswärtige Gewalt nach der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, S. 301. StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (41), und StGH 1982/36, Gutachten vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 107 (109), sprechen von "Kundmachungsweise". 247 Dieser Ausdruck ist StGH 1993/6, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 41 (45), entnommen. 248 StGH 1993/18 und StGH 1993/19, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 54 (58). 270
	        

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