Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle chungsgesetzes wirksam seien. Daraus ergibt sich, dass nicht gehörig kundgemachte Gesetze und auch Staatsverträge für die Gerichte nicht verbindlich sind.238 Sie haben Rechtsvorschriften eines Staatsvertrages, der nicht gehörig kundgemacht ist, nicht anzuwenden, ohne dass sie den Weg der Anfechtung vor dem Staatsgerichtshof zu beschreiten hätten.239 Folgerichtig sieht seinerseits auch der Staatsgerichtshof bei solchen Rechtsvorschriften eines Staatsvertrages neuerdings mit Blick auf Art. 22 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes von einer formellen Kassation ab und stellt nurmehr fest, dass sie mangels verfassungsmässiger Kundmachung nicht anzuwenden sind,240 
da sie ab­ solut nichtig wären. Wenn also der Staatsgerichtshof die gehörige bezie­ hungsweise verfassungsmässige Kundmachung von Staatsverträgen prüft, so tut er nichts anderes, als was die ordentlichen Gerichte auch tun. Diese Prüfungsbefugnis teilt der Staatsgerichtshof mit den "an­ dern/anderen" ordentlichen Gerichten (Art. 28 Abs. 1 StGHG). Es kann daher dem Staatsgerichtshof nicht gefolgt werden, wenn er in sei­ nem Gutachten vom 1. Dezember 1982241 die ausschliessliche Zustän­ digkeit zur Prüfung der verfassungsmässigen Kundmachung für sich re­ klamiert und betont, dass eine Vorabentscheidung eines Gerichtes, eine im anhängigen Verfahren anzuwendende Vorschrift gehöre nicht dem Rechtsbestand an, gegen die verfassungs- und gesetzmässige Zuständig­ keit der Normenkontrolle Verstösse. 238 Zur Wirksamkeit des "Internationalen Rechtes" vermerkt der Staatsgerichtshof in StGH 1988/22 und StGH 1989/1, Urteil vom 2. November 1989, LES 1/1990, S. 1 (10), unter Bezugnahme auf das Kundmachungsgesetz, LGB1 1985 Nr. 41, dass sie unabhän­ gig von der völkerrechtlichen zwischenstaatlichen Geltung für seine "verbindende Kraft" in erster Linie die dem "Grundsatz" des Art. 10 Abs. 1 entsprechende "inte­ grale" und nur in Ausnahmefällen des Art. 11 die "vereinfachte" Kundmachung vor­ aussetze. Mehr noch verlange "Wirkung für den Einzelnen" nach Art. 15 grundsätzlich die Kundmachung im vollen Wortlaut (Art. 10 Abs. 1), solle nicht im Fall von Strafbe­ stimmungen der Grundsatz "nulla poena sine lege" in Frage gestellt werden. 239 So für die vergleichbare Rechtslage in Osterreich Klecatsky/Ohlinger, "Bundesver­ fassungsrecht". Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, S. 3 f., zu Art. 89 Abs. 1 B-VG. Vgl. auch die Zusammenfassung von Judikatur und Literatur bei Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 267. Siehe auch die Ausführungen zu nicht existenten Gesetzen und Verordnungen vorne S. 224 ff. und 255 ff. 240 StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41; StGH 1996/28, 32, 37 und 43, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 2/1998, S. 57 (59), sowie StGH 1997/7, Ur­ teil vom 26. Juni 1997 (noch nicht veröffentlicht), S. 12, mit einer Zusammenfassung der bisherigen und neuen Rechtsprechung. 241 StGH 1982/36, Gutachten vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 107 (110). Der Staatsgerichtshof folgert diese alleinige Zuständigkeit aus Art. 104 der Verfassung, ohne jedoch nähere Gründe dafür anzugeben. Vgl. auch vorne S. 225 ff. und 255 ff. 268
	        

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