Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Staatsverträge prüft werden könnten, und weist den Antrag des Landgerichtes, soweit er sich auf den Inhalt des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes von 1951 bezog, zurück. Es stellt Völkerrecht216 dar und ist als solches nicht überprüfbar. Es könnte auch als schweizerisches Recht nicht überprüft werden, da der Normenkontrolle nur liechtensteinische Gesetze und Verordnungen unterliegen. Ebenso ist der Staatsgerichtshof im Fall von StGH 1993/4217 vorgegangen und hat einen Antrag des Obergerichts auf Prüfung und Aufhebung von Bestimmungen des Zollvertrages als un­ zulässig zurückgewiesen, weil ihm eine Prüfung "staatsvertraglicher" Vorschriften nicht zukomme.218 Es wäre aber falsch, wenn daraus der Eindruck gewonnen würde, als ob überhaupt in keinerlei Hinsicht eine Kontrolle durch den Staats­ gerichtshof vonstatten ginge. Die Regierung hat in der Postulatsbeant­ wortung vom 17. November 1981219 einen solchen Schluss aufgrund der Praxis des Staatsgerichtshofes von sich gewiesen und festgehalten, die Annahme des Postulanten, als ob der Staatsgerichtshof Völkerrecht überhaupt nicht beurteilen und begutachten könne, sei in dieser Allge­ meinheit zu verneinen. Der Staatsgerichtshof sei im Rahmen seiner Zuständigkeitsvorschriften allein kompetent, über seine Entschei- dungs- und Begutachtungsbefugnisse zu befinden.220 Aus diesem Grund nimmt denn auch der Staatsgerichtshof in StGH 1993/18 und 216 Nach Auffassung von Gerard Batliner, Die völkerrechtlichen und politischen Bezie­ hungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenos­ senschaft, in: LPS 2, Vaduz 1973, S. 21 (33/Anm. 61), ist die aufgrund des Zollvertrags geltende ("anwendbare") schweizerische nationale Bundesgesetzgebung in Liechten­ stein nicht nationales Recht. Es müsse, ähnlich dem durch Staatengemeinschaftsorgane (die ihrerseits durch Staatsverträge eingesetzt sind) gesetzten Recht, zum Völkerrecht im weiteren Sinn gezählt werden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf Alfred Verdross, Völkerrecht, 5. Aufl., Wien 1964, S. 3 bis 5; Alois Riklin, Die Europäische Gemeinschaft im System der Staatenverbindungen, Bern 1972, S. 159 ff; Arnold Koller, Die unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge und des EWG-Vertrags im innerstaatlichen Bereich, Bern 1971. 217 StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (46 f.). 218 Zutreffend ist daher die Kritik von Stefan Becker, Zur innerstaatlichen Geltung des im Fürstentum Liechtenstein aufgrund Völkerrecht anwendbaren ausländischen Rechts­ bestandes (Nachtrag zum 2. Teil), S. 81, wonach der Staatsgerichtshof die aufgrund der Wirtschaftsverträge mit der Schweiz in Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung nicht "aus dem Rechtsbestand" (StGH 1978/2) ausscheiden kann. 219 Bericht der Regierung vom 17. November 1981 an den Landtag zum Postulat betref­ fend Überprüfung der Anwendbarkeit des Völkerrechts im Fürstentum Liechtenstein, S. 15 ff. (18). 220 Vgl. auch hinten S. 296 ff. 263
	        

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