Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof im Sinn von Art. 104 Abs. 2 der Verfas­ sung vergleichbar ist und ihr nicht gleichgesetzt werden kann und darf.192 c) Art. 28 Abs. 1 StGHG in geänderter Fassung Folgt man nicht dieser Praxis des Staatsgerichtshofes, die einen anderen Weg eingeschlagen hat und den Gerichten die Prüfung der gehörigen Kundmachung von Verordnungen und auch von Gesetzen schon bisher aberkannt hat, und nimmt man den bisherigen Regelungsgehalt von Art. 28 Abs. 1 StGHG zum Ausgangspunkt, stellt sich die Frage, ob sich an ihm durch die Aufhebung der einschlägigen Verordnungsprüfungs- vorschrift im zweiten Halbsatz von Art. 28 Abs. 1 StGHG etwas geän­ dert hat, das heisst, ob die Gerichte nicht mehr wie bisher die gehörige Kundmachung von Verordnungen prüfen können. Man könnte nämlich gleichwohl den Standpunkt vertreten, nachdem das Motiv der Aufhe­ bung die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes gewesen ist, er aber gleichwohl den ersten Halbsatz von Art. 28 Abs. 1 StGHG unberührt gelassen hat, wonach die Gerichte die Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze und damit die gehörige Kundmachung von Gesetzen prüfen dürfen, dass das, was für Gesetze gilt, auch für Verordnungen zu gelten hat. Ebenso könnte man der Ansicht sein, dass dadurch, dass nun die Verordnungsprüfungsvorschrift weggefallen und nurmehr die Bestimmung für Gesetze in Art. 28 Abs. 1 StGHG stehen geblieben ist, den Gerichten die Prüfung der gehörigen Kundmachung von Verordnungen untersagt ist beziehungsweise untersagt werden soll.193 Beide Auffassungen fanden im übrigen seinerzeit in Osterreich unter dem Regime der alten Fassung von Art. 89 Abs. 1 B-VG in Lehre und Judikatur Zuspruch.194 192 Darauf deutet auch die Formulierung von Art. 3 Abs. 2 LVG hin, der in StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (49), ausser Betracht geblieben ist, wo­ nach die Mitglieder der Verwaltungsbeschwerdeinstanz "Gesetze und Verordnungen nach Prüfung ihrer Gültigkeit und unter Vorbehalt der Anrufung des Staatsgerichts­ hofes (Art. 104 Abs. 2 der Verfassung) auf den einzelnen Fall anzuwenden" haben. Daraus folgt, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in jedem Fall eine Prüfung der Gültigkeit von Gesetzen und Verordnungen vorzunehmen hat. 193 Vgl. die Fragestellung bei Heinz Kail, Die Prüfung von Kundmachungsmängeln im Licht des BVG BGBl 1975/302, S. 309. 194 Vgl. die Zusammenfassung der Lehrmeinungen und Judikatur bei Siegbert Morscher, Besprechung von VwGH vom 28. März 1977, 159/76, in: JB1 1977, S. 660 (661). 258
	        

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