Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verordnungen ist188, wenn er in seinem Gutachten vom 1. Dezember 1982189 zu ver­ stehen gibt, dass mit einer Vorabentscheidung der Gerichte nicht in den Zuständigkeitsbereich des zur Prüfung der Gesetzmässigkeit von Regierungsverordnungen berufenen Staatsgerichtshofes eingegriffen werden sollte. Demnach hat ein Gericht eine Verordnung wegen Ver- fassungs- und Gesetzwidrigkeit beim Staatsgerichtshof anzufechten und dieser sie gegebenenfalls aufzuheben. Dazu zählt auch die Frage der gehörigen Kundmachung, die nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes190 Inhalt der Prüfung der Verfassungs- und Gesetz­ mässigkeit von Rechtsnormen ist. Die Konsequenzen aus dieser Recht­ sprechung zog der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1995191, wo er die fragliche Gesetzesstelle aufhob, die nach seinem Dafürhalten eine "umfassende Prüfungskompetenz der Gerichte hinsichtlich der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Verordnungen" beziehungsweise ein "Selbstprüfungsrecht der Ge­ richte" beinhaltet und daher im Widerspruch zu Art. 104 Abs. 2 der Verfassung gestanden hatte. Hierzu bleibt - wie wiederholt schon er­ wähnt - anzumerken, dass die ursprünglich in Art. 28 Abs. 1 StGHG enthaltene Verordnungsprüfungskompetenz der Gerichte nicht mit der Prüfungs- und Verwerfungsbefugnis von Gesetzen und Verordnungen 188 So von Ludwig Adamovich, Die Prüfung der Gesetze und Verordnungen durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof, S. 106. Vgl. auch Robert Walter, Die Neu­ regelung der Verordnungs- und Gesetzprüfung, S. 82. Danach hat der österreichische Verfassungsgerichtshof und ein Teil der Lehre zu Kundmachungsmängeln angenom­ men, dass sie wie sonstige Gesetzwidrigkeiten zu behandeln seien. Vgl. auch die Zu­ sammenfassung der Lehrmeinungen und Judikatur bei Siegbert Morscher, Besprechung von VwGH vom 28. März 1977, 159/76, in: JB1 1977, S. 660 (661). 189 StGH 1982/36, Gutachten vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 107 (110 f.); in StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (47), wird diese Vermutung bereits zur Gewissheit. Dort spricht nämlich der Staatsgerichtshof, indem er auf das vorerwähnte Gutachten explizit Bezug nimmt, davon, dass eine Vorabentscheidung ei­ nes Gerichtes gegen die verfassungs- und gesetzmässige Zuständigkeit der Normen­ kontrolle Verstösse. 190 StGH 1996/1 und 2, Urteil vom 25. Oktober 1996, LES 3/1998, S. 123. Hier werden die nicht veröffentlichten Richtlinien der Regierung vom 23. Oktober 1979 für die Zulas­ sung als allgemein beeideter Dolmetscher und Ubersetzer aufgehoben. Vgl. auch StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (46), und StGH 1990/13, Urteil vom 3. Mai 1991, LES 4/1991, S..136 (138) mit weiteren Judikaturhinweisen. 1,1 StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (49). Der Staatsge­ richtshof hat in Art. 28 Abs. 1 StGHG die Worte: "... wohl aber die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Verordnungen bei Anlass ihrer Anwendung ..." als verfassungs­ widrig aufgehoben. 257
	        

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