Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verordnungen IV. Nicht existente und ausser Kraft getretene Verordnungen 1. Nicht existente Verordnungen a) Problemeinstieg Das zu überprüfende Recht muss grundsätzlich in Kraft stehen, das heisst existent sein. Das gilt auch für Verordnungen. Es ist daher auch im Normenkontrollverfahren zu beachten, ob eine rechtswirksam erlassene Verordnung vorliegt.179 Dazu gehört notwendigerweise die Kundma­ chung. Fehlt sie, ist eine Verordnung nicht entstanden beziehungsweise nicht rechtswirksam geworden. Sie kann daher vom Staatsgerichtshof weder geprüft noch aufgehoben werden180. Eine dem Art. 28 Abs. 1 StGHG vergleichbare Bestimmung, wonach die ordentlichen Gerichte die Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze nicht prüfen können, fehlt für Verordnungen. Aus diesem Umstand könnte man schliessen, dass nicht gehörig kundgemachte Verordnungen gleich wie nicht ge­ hörig kundgemachte Gesetze für die Gerichte nicht verbindlich sind oder sie andernfalls von den Gerichten beim Staatsgerichtshof anzufech­ ten und von diesem aufzuheben sind.181 Wie eine grosse Zahl von Fallbeispielen belegt, prüft der Staatsge­ richtshof nicht kundgemachte und damit nichtige beziehungsweise nicht existente Verordnungen.182 In diesem Fall liegt nicht nur ein Kundma­ 179 So ausdrücklich in StGH 1996/44, Urteil vom 25. April 1997 (noch nicht veröffent­ licht), S. 12, wo der Staatsgerichtshof festhält: "Eine weitere Voraussetzung für den Antrag auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung ist gemäss Art. 25 StGHG, dass die antragstellende Behörde diese anzuwenden habe. Eine zulässige Anwendung wie­ derum bedingt, dass eine Rechtsnorm bereits in Kraft ist." Vgl. schon vorne S. 224 ff. 180 Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 7375) kann eine mangels jeglicher Kundmachung als Bestandteil der Rechtsordnung nicht existente Verordnung nicht Gegenstand einer Prüfung durch den Verfassungsgerichts­ hof gemäss Art. 139 B-VG sein, zitiert aus: Klecatsky/Ohlinger, "Bundesverfassungs­ recht". Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, S. 92/E 9. 181 Vgl. die Ubersicht der zu den in Osterreich zu Art. 89 Abs. 1 B-VG vor Inkrafttreten der Novelle BGBl 1975/302 in bezug auf Verordnungen unterschiedlich vertretenen Meinungen bei Siegbert Morscher, Besprechung von VwGH 28. März 1977,159/76, in: JB1 1977, S. 660 (661). Vgl. auch Herbert Haller, Die verfassungsgerichtliche Verord­ nungsprüfung, in: Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1979, S. 553 (555) mit weiteren Nachweisen. 182 Vgl. vorne S. 226 f. 255
	        

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