Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle befugnis auch für diese Rechtsverordnungen zuzugestehen. Daran ver­ mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Begriff der Verord­ nung in der Verfassung nirgends zwingend festgelegt ist. Eine solche Erklärung reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, denn gerade das Normenkontrollverfahren macht davon eine Ausnahme. Es kennt - wie soeben dargestellt - einen spezifischen Verordnungsbegriff, der auf die Regierung eingeengt und nach ihr benannt ist. Die nicht "wortgetreue"168 Praxis sollte vom Staatsgerichtshof aufge­ geben werden, auch wenn man aus Gründen einer umfassenden Recht- mässigkeitskontrolle dafür Verständnis aufbringen kann, dass Rechts­ verordnungen, unabhängig davon, ob sie von der Regierung erlassen worden sind oder nicht, Prüfungsgegenstand im Normenkontrollver­ fahren sein können. Voraussetzung dazu wäre aber eine Verfassungsän­ derung in der Weise, dass Art. 104 Abs. 2 den Begriff "Regierungsver­ ordnungen" fallen lässt. III. Verwaltungsverordnungen 1. Begriffliches Gegenstand der Verordnungsprüfung durch den Staatsgerichtshof kön­ nen auch Verwaltungsverordnungen sein, soweit sie die rechtliche Qualität einer Rechtsverordnung aufweisen.169 Auch hier macht der Staatsgerichtshof in seiner Praxis keinen Unterschied, ob sie die Regie­ rung oder eine andere Behörde erlassen hat. Auf die Bezeichnung - Verwaltungsverordnungen werden in Lehre und Rechtsprechung ge­ legentlich auch "Richtlinien" genannt - kommt es nicht an, sondern 168 Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 69, spricht davon, dass die Äusserungen des Staatsgerichtshofes, wonach Verordnun­ gen "generell-abstrakte Anordnungen der Regierung" seien und die Verordnungsge­ walt allein der Regierung zustehe, nicht "wortgetreu" verstanden werden dürften. 169 Vgl. auch vorne S. 248. Nach der ständigen Judikatur des österreichischen Verfassungs­ gerichtshofes sind Verwaltungsverordnungen Gegenstand der Normprüfung im Sinn des Artikels 139 B-VG. Dieser Ansicht widersprechen Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 408/Anm. 1105, und Theo Ohlinger, Ver­ fassungsrecht, S. 400; Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 385. Sie weisen darauf hin, dass es sich bei den sogenannten "Verwaltungsverord- nungen" um generelle Weisungen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG handelt. 252
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.