Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einleitung eine möglichst vollständige Erfassung der massgeblichen Judikatur ge­ achtet worden ist. Sie ist bis Mitte 1998 berücksichtigt und eingearbeitet worden. Die Untersuchung baut, wenn auch nicht ausschliesslich, so doch vorwiegend auf dieser Judikatur auf, die nach dem herkömmlichen Schema gegliedert und besprochen wird, wie es sich aus den gängigen Fragestellungen ergibt, die aus der Fachliteratur zur Normenkontrolle bekannt sind. Bei dieser Vorgangsweise lassen sich argumentativ Wie­ derholungen nicht vermeiden, da verschiedene Fragen in mehrfachem Zusammenhang auftauchen können oder eingebracht und beantwortet werden müssen. Dies erklärt sich daraus, dass die Probleme zum Teil einander gleichen oder zumindest sehr ähnlich sind oder einzelne Sach­ bereiche in einem wechselseitigen Bezug zueinander stehen beziehungs­ weise sehr enge sachliche Berührungspunkte bestehen. Die Normenkontrolle ist ein Teil des weitgegliederten und weitver­ zweigten Rechtsgebietes der Verfassungsgerichtsbarkeit. Es ist nicht möglich, sie in dieser Studie in all ihren Facetten und Einzelheiten zu be­ handeln. Es kann nicht das ganze Spektrum der sich stellenden Fragen und Probleme ausgeleuchtet werden. Es ist eine Frage des Masses, in welcher Tiefe und Breite die einzelnen Themenbereiche dargestellt wer­ den sollen. Richtschnur ist die Auffassung, dass die Abhandlung einen genügenden Aufschluss über die Ausgestaltung der liechtensteinischen Normenkontrolle geben soll, so dass sie als Arbeitsmittel gebraucht werden kann. Dabei soll nicht verschwiegen werden, dass die Gewich­ tung der behandelten Themen auch einen subjektiven Charakter auf­ weist, wie auch das vorhandene Spruchmaterial verschiedentlich den Gedankengang und die Problemsicht geleitet hat. Eine solche Zielvorgabe ist demnach davon abhängig, dass entspre­ chendes Fallmaterial vorhanden ist. Aufgrund der Kleinheit des Landes ist es einsichtig, dass die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes - wie schon darauf hingewiesen worden ist - nicht so häufig und reichhaltig16 sein kann wie diejenige der Verfassungsgerichte von Deutschland, Osterreich oder der Schweiz. 16 Beim rezipierten ausländischen Recht ist es augenfällig, dass nach möglichst gleichen Lösungen getrachtet wird. Solches Recht fordert den Staatsgerichtshof nicht so oft wie die Verfassungsgerichte der erwähnten Staaten zu "Eigenleistungen" heraus. 26
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.