Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle 1975/7153 beruft er sich bereits auf diese Rechtsprechung und bezeichnet sie als seine ständige Rechtsprechung. Er fasst sie in St GH 1976/7154 dahin­ gehend zusammen, dass Bauordnungen im "gesetzestechnischen" Sinn in der Regel den Charakter von Verordnungen haben. Es stehe demnach nichts entgegen, dass er die Frage der Gesetzmässigkeit der Bauordnung der Gemeinde Triesen überprüfen könne.155 In einer jüngsten Entschei­ dung lässt es der Staatsgerichtshof allerdings wieder offen, ob eine Ge­ meindebauordnung einem in Art. 28 Abs. 2 StGHG statuierten Normen­ kontrollverfahren unterliegen kann, mit anderen Worten, ob es sich dabei um eine Verordnung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 der Verfassung, das heisst, eine Regierungsverordnung handeln muss.156 ac) Verwaltungsverordnungen Der Staatsgerichtshof lässt auch bei Verwaltungsverordnungen, die er als Rechtsverordnungen qualifiziert, unberücksichtigt, wer sie erlassen hat. So hat er in StGH 1973/5 die Richtlinien der Landesgrundverkehrskom- mission und in StGH 1978/12 die Notfalldienstordnung des Ärztever­ eins auf ihre Gesetzmässigkeit geprüft. In StGH 1981/18157 zählt der Staatsgerichtshof zu den Verordnungen auch solche des schweizerischen Bundesrates, die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein Anwen­ dung finden, so dass sie im Normenkontrollverfahren als liechtensteini­ sche Verordnungen gelten.158 b) Ergebnis Die in Grundzügen aufgezeigten Entwicklungslinien der Judikatur des Staatsgerichtshofes machen deutlich, dass er im Normenkontrollverfah­ ren keinen einheitlichen Verordnungsbegriff praktiziert. Die Gründe, 153 StGH 1975/7, Entscheidung vom 15. September 1975 (nicht veröffentlicht), S. 7. 154 StGH 1976/7, Urteil vom 10. Januar 1977 als Instanzgericht in Amtshaftungssachen (nicht veröffentlicht), S. 16. ',55 StGH 1975/7, Entscheidung vom 15. September 1975 (nicht veröffentlicht), S. 3 und 7. Der Staatsgerichtshof hebt den als Anlage der Gemeindebauordnung Triesen erlasse­ nen Zonenplan insoweit als gesetzwidrig auf, als darin die Parzelle der Beschwerdefüh­ rerin in die Wohnzone C eingeteilt wurde. 156 StGH 1996/44, Urteil vom 25. April 1997 (noch nicht veröffentlicht), S. 12. 157 StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (41); siehe auch An­ dreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 382. 158 Dazu vorne S. 212 f. 248
	        

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