Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verordnungen 1977/11149 die Formulierung findet, wonach die Verordnung im Sinn der liechtensteinischen Verfassung eine generell abstrakte Anordnung der Regierung sei, m.a.W. die Regierung also die "einzige" liechtensteinische Behörde sei, die Verordnungen erlassen könne. Auch in der späteren Rechtsprechung gibt es Beispiele dieses auf die Regierung eingeengten Verordnungsbegriffes, so wenn der Staatsgerichtshof in textlicher Über­ einstimmung Art. 92 der Verfassung wiedergibt150 oder die Verordnung als "Verordnungen von Art. 104 Abs. 2" der Verfassung151 kennzeichnet. Aufgrund des Wortlautes dieser Verfassungsbestimmurig kommt er mit dieser Betrachtungsweise nicht umhin, die Regierung als Verordnungs- geberin zu nennen und nur solche Verordhungen im Normenkontroll­ verfahren gelten zu lassen. ab) Verordnungen auch anderer Behörden Seit den 70er Jahren hat sich in der Rechtsprechung sozusagen parallel dazu ein abweichender Verordnungsbegriff entwickelt und gehalten. Der Staatsgerichtshof hat an die Verordnungen, was das Erzeugungsorgan an­ betrifft, nicht den gleichen Massstab angelegt. Es ist für ihn nicht massge­ bend, wer die Verordnung erlassen hat, um sie ei ner Normenkontrolle un­ terziehen zu können. Danach kommt es für ihn auf die Regierung als Er­ zeugungsorgan nicht an. So hat er in StGH 1972/6 und 1972/7152 in einem • Normenkontrollverfahren Gemeindebauordnungen und Uberbauungs- plänen von Gemeinden Verordnungscharakter zugesprochen. In StGH M9 StGH 1977/11, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 8. Vgl. auch StGH 1977/10/V, Entscheidung vom 24. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 6, und StGH 1977/12, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 7. 150 So StGH 1980/7, Entscheidung vom 10. November 1980, LES 1982, S. 1 (2); StGH 1983/11, Gutachten vom 30. April 1984 (nicht veröffentlicht), S. 5. 151 So StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41 (49). 152 StGH 1972/6, Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (354), und gleichlautend StGH 1972/7, Entscheidung vom 26. März 1973 (nicht veröffentlicht), S. 
7 f. Dort heisst es, der Staatsgerichtshof habe die Verfassungsmässigkeit der Bestim­ mungen der Art. 3, 10 und 11 des Baugesetzes (LGB1 1947 Nr. 44 mit Änderungen) im Rahmen der ihm obliegenden amtswegigen Überprüfung geprüft und verneine ihre Verfassungswidrigkeit. Das Baugesetz enthalte die Delegation des Gesetzgebers an die Gemeinden zum Erlass von Gemeindebauordnungen und Überbauungsplänen, die mit der vorgeschriebenen Genehmigung durch die Regierung und die Kundmachung, die vorschriftsmässig zu erfolgen hätten, den Charakter einer Verordnung erhielten. Dies stehe mit der Verfassung in Einklang, die in Art. 110 festhalte, dass die Gesetze über Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wirkungskreise bestimmten. Siehe neuerdings StGH 1994/16, Urteil vom 11. Dezem­ ber 1995, LES 2/1996, S. 49 (55). 247
	        

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