Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle 2. Schrifttum In der Literatur wird - soweit sie sich überhaupt mit dieser Frage befasst - für eine Begriffsausweitung eingetreten. Es werden aber dafür keine stichhaltigen Gründe vorgebracht. Das ins Treffen geführte Argument erweist sich im Grund als ein rechtspolitisches Anliegen. So sind nach Andreas Schurti128 Verordnungen generell-abstrakte Erlasse, die nicht im Verfahren der Verfassungs- oder Gesetzgebung erlassen werden. Darum seien auch Rechtssätze anderer Staatsorgane als der Regierung als Verordnungen zu betrachten. Er plädiert für einen weiten Verord nungsbegriff. Nur ein solcher biete Gewähr dafür, dass das System der Normenkontrolle nicht ausgehöhlt werde. Bemerkenswert ist aber ge rade, dass in Art. 104 Abs. 2 der Verfassung ein in diesem Sinn enger Verordnungsbegriff verwendet wird, da er nur auf "Regierungsverord nungen" ausgerichtet ist, während demgegenüber Art. 67 Abs. 2 der Verfassung beispielsweise generell von "Verordnungen" spricht. Diese unterschiedliche Benennung könnte sehr wohl von Belang sein und be deuten, dass nur solche Verordnungen der Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof unterliegen sollen, die von der Regierung stammen. Denn Durchführungsverordnungen werden nicht ausschliesslich von der Regierung erlassen.129 Auch wenn Art. 92 Abs. 1 der Verfassung be sagt, dass der Vollzug aller Gesetze der Regierung obliegt, ist anerkannt, dass der Gesetzgeber auch andere Verordnungsgeber einsetzen kann.130 Aufgrund eines Gesetzes kann die Vollzugsgewalt an eine andere Behörde als die Regierung übertragen werden. 3. Judikatur In der Judikatur des Staatsgerichtshofes ist diese Frage noch nie thema tisiert worden. Es ist aber ständige Praxis, dass der Staatsgerichtshof 128 So Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechten stein, S. 69 und 382. 129 Vgl. Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechten stein, S. 69 ff; ders., Das Verordnungsrecht der Regierung. Finanzbeschlüsse, S. 244 f. 130 Siehe StGH-Gutachten vom 27. März 1957, ELG 1955 bis 1961, S. 118 (119), und StGH 1978/11, Entscheidung vom 11. Oktober 1978, LES 1981, S. 99 (102), die im da maligen Statut der Gewerbegenossenschaft eine Durchführungsverordnung erblicken. Vgl. auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 47 f. 242