Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Zielsetzung chung des Staatsgerichtshofes nicht nur darum gehen, sie zu referieren, sondern sie auch zu durchleuchten und etwaige Schwächen und Mängel aufzuzeigen und Position zu beziehen. Dies ist letztlich oberstes Ziel je­ der der Sache dienenden Kritik, wobei die Zustimmung nicht ver­ schwiegen werden soll. Auf diese Weise vermag die Schrift vielleicht dazu beizutragen, dass in Zukunft die Erörterungen des Staatsgerichts­ hofes auf einer gesicherteren Grundlage stattfinden können. Es wird Aufgabe dieser Untersuchung sein, das weite Feld der Nor­ menkontrolle abzustecken und ihre Ausgestaltung im Staatsgerichtshof­ gesetz und in der Praxis des Staatsgerichtshofes darzulegen. Bei der Dar­ stellung der einzelnen Bereiche der Normenkontrolle ist jeweils auch der Aktualität wegen auf das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof- Gesetz Bezug genommen worden. Das vorhandene Rechtsprechungs­ material wird soweit wie möglich verwertet und in die Studie eingear­ beitet. Eine vollständige Wiedergabe der Rechtsprechungsfälle ist nicht möglich und auch nicht nötig. Eine Einsichtnahme in die Akten des Staatsgerichtshofes im Landesarchiv hat gezeigt, dass sie wohl nicht für alle Jahrgänge lückenlos vorhanden sind. Das betrifft vor allem die älte­ ren Aktenbestände. Die Rechtsprechungsfälle aus jüngster Zeit wurden eingesehen und benutzt, soweit sie zugänglich waren, das heisst, soweit die Akten bis Mitte 1998 vom Sekretariat des Staatsgerichtshofes dem Landesarchiv übergeben worden sind. Es wurde auch nicht für notwen­ dig erachtet, allen Äusserungen des Staatsgerichtshofes zur Normen­ kontrolle nachzugehen. Es versteht sich, dass Äusserungen, die vom Staatsgerichtshof nicht ausgeführt werden und lediglich den Charakter von flüchtig hingeworfenen "Randbemerkungen" haben, auch bei einer umfassenden Darstellung der einschlägigen Spruchpraxis des Staatsge­ richtshofes vernachlässigt werden dürfen. Sie haben weder Aussagekraft noch üben sie Einfluss auf den Gang der Spruchpraxis aus. Sie vermögen auch nichts Wesentliches zur eigentlichen Thematik der Normenkon­ trolle beizutragen. So braucht in dieser Studie beispielsweise von Aussa­ gen des Staatsgerichtshofes, die nur beiläufig das Thema der Normen­ kontrolle streifen und daher für die Untersuchung von geringer bis gar keiner Relevanz sind, keine Notiz genommen zu werden. Es kommt auch vor, dass Fragen der Normenkontrolle in Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden kurz aufgeworfen werden, dagegen weder im Entscheidungsausspruch noch in der Begründung Niederschlag finden. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass bei der Bearbeitung nicht auf 25
	        

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