Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle den sein kann und zu dem Beschwerdeberechtigte nach Art. 23 StGHG nicht gehören. Die verfahrensrechtlichen Zugangsvorausset­ zungen sind demnach bei einer Verfassungsbeschwerde nicht die glei­ chen wie bei der Gesetzes- und Verordnungsprüfung gemäss Art. 24 ff. StGHG. cb) Landtag und Verwaltungsbehörde Wie der Staatsgerichtshof selber konzediert, ist nun aber der Landtag nicht in die Kategorie eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde einzureihen. Aus diesem Grund lässt er es denn auch in seinem Gut­ achten vom 6. März 1987104 offen, ob Beschlüsse des Landtages "in gleicher Weise" wie Entscheidungen oder Verfügungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde angefochten werden können. So ist sich der Staatsgerichtshof jedenfalls nicht "völlig" klar darüber, ob er nach dem Staatsgerichtshofgesetz zuständig ist, Initiativbegehren, die der Landtag abgelehnt hat,105 auf ihre Übereinstimmung mit der Ver­ fassung zu prüfen. Ist nämlich diese Frage zu verneinen, kann offen­ kundigerweise auch nicht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde eine Normenkontrolle stattfinden, da es an den gesetzlichen Vorausset­ zungen für eine Verfassungsbeschwerde, die nur gegen Entscheidungen oder Verfügungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde erho­ ben werden kann, mangeln würde. Obwohl die Fragestellung schon im Ansatz falsch ist, hätte aus der Sicht der Normenkontrolle interessiert zu erfahren, wenn der Staats­ gerichtshof schon einen Landtagsbeschluss in Vergleich zu einem Gesetz zieht, aus welchen Überlegungen er zum vorerwähnten Grös- senschluss gekommen ist, das heisst, letztlich einen Landtagsbeschluss in die Nähe eines Gesetzes gerückt hat. Darüber gibt er aber keinen Aufschluss, obwohl der Staatsgerichtshof sich zweifellos schon aus Gründen der Verfassungsbeschwerde wohl bewusst war, dass der bei 104 StGH 1986/10, Gutachten vom 6. März 1987, LES 4/1987, S. 148 (153). 105 Im Fall des Initiativbegehrens in Sachen Tranti, mit dem sich der Staatsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom 16. Juni 1954, ELG 1947 bis 1954, S. 266 (268 f.), befasst hat, hatte der Landtag beschlossen, das Initiativbegehren wegen Ver­ fassungswidrigkeit nicht der Volksabstimmung zu unterbreiten. Die dagegen vorge­ brachte Beschwerde hat der Staatsgerichtshof abgewiesen. Zur Problematik der Prü­ fung von Initiativbegehren durch den Staatsgerichtshof siehe hinten S. 238 ff. 234
	        

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