Gesetze falls als Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Verfassungsbe schwerde aufgefasst werden. Eine solche thematische Verknüpfung von Verfassungsbeschwerde und Normenkontrolle ist nicht einsichtig und in der Sache auch nicht zielführend. c) Kritik ca) Verfassungsbeschwerde und Normenkontrolle Es ist zwar zutreffend, dass auch im Rahmen einer Verfassungsbe schwerde eine Normenkontrolle stattfinden kann.102 Die Frage der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde beurteilt sich aber nicht nach der Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes zur Normprüfung gemäss Art. 24 ff. StGHG, sondern nach den in Art. 23 StGHG festgelegten Voraussetzungen, so dass aus der Prüfungszuständigkeit von Gesetzen nicht auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, mit der ein Landtagsbeschluss angefochten wird, geschlossen werden darf. Auf diese Weise lässt sich seine Zuständigkeit, Landtagsbeschlüsse zu über prüfen, nicht begründen, noch ist eine Antwort auf die Frage gefunden, ob nicht in Gesetzesform ergangene Landtagsbeschlüsse Gesetzen gleichzuhalten sind, die nach Art. 24 und 28 StGHG Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein können. Verfassungsbeschwerde und Normenkontrolle unterscheiden sich als Rechtsinstitute in funktionell- und verfahrensrechtlicher Hin sicht.103 So richtet sich die Verfassungsbeschwerde in erster Linie gegen Entscheidungen oder Verfügungen eines Gerichtes oder einer Verwal tungsbehörde. Nur wenn diese Gerichts- oder Verwaltungsakte auf einem verfassungswidrigen Gesetz oder einer verfassungs- oder gesetz widrigen Verordnung beruhen, sind sie Auslöser der (konkreten) Nor menkontrolle. Gegenstand der abstrakten und konkreten Normenkon trolle nach Art. 24 ff. StGHG sind demgegenüber Gesetze und Ver ordnungen. Ob bei Gesetzen und Verordnungen ein Normenkontroll verfahren eingeleitet werden kann, hängt im Unterschied zur Verfas sungsbeschwerde von einem ganz bestimmten Kreis von Antragsbe rechtigten ab, der wieder je nach Art der Normenkontrolle verschie 102 Art. 23 Abs. 1 Bst. a StGHG; im weiteren siehe vorne S. 109 ff. 101 Siehe vorne S. 112 ff. 233 I