Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gesetze Ist die authentische Interpretation ein Akt der Gesetzgebung, heisst dies selbstverständlich auch, dass sie sich nur auf eigene liechtensteini­ sche Gesetzesnormen beziehen kann. Diese Frage stand im Zusammen­ hang mit den eidgenössischen kriegswirtschaftlichen Bestimmungen zur Diskussion, die aufgrund des Zollvertrages neben "authochtonem" Wirtschaftsrecht in Liechtenstein galten. Das Verfassungsgesetz vom 2. September 193995 ermächtigte nämlich die Regierung insbesondere, schweizerische Gesetze und Verordnungen, die kriegswirtschaftliche Massnahmen enthalten, für Liechtenstein anwendbar zu erklären. Der Staatsgerichtshof verneinte in seiner Entscheidung vom 30. Januar 194796, dass dieses Verfassungsgesetz eine authentische Interpretation darüber darstelle, dass "das eidgenössische kriegswirtschaftliche Recht nicht auf Grund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbar (sei)", das heisst, keine Änderungen der durch den Zollvertrag geschaffenen Rechtslage herbeiführen konnte. 2. Landtagsbeschlüsse a) Allgemeines Landtagsbeschlüsse werden vom Staatsgerichtshof auf ihre Verfassungs­ mässigkeit geprüft. Es gibt dafür aus der Praxis zwei Beispiele. In der Entscheidung vom 16. Juni 195497 hat er eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landtages, das Initiativbegehren in Sachen Tranti wegen Verfassungswidrigkeit nicht der Volksabstimmung zu unterbreiten, ab­ gewiesen. In StGH 1992/898 hat der Staatsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landtages, der die Notwendigkeit der Expro­ 95 Vgl. Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 2. September 1939, LGB1 1939 Nr. 13. 96 StGH-Entscheidung vom 30. Januar 1947, ELG 1947 bis 1954, S. 191 (204). Eine Rechtssetzungskompetenz kommt Liechtenstein in dieser Rechtsmaterie nicht zu, da nach Art. 4 ZV, LGBI 1923 Nr. 24, und Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz, LGBI 1924 Nr. 11, die zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrags gelten­ den und während dessen Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden Bestimmungen der ge­ samten schweizerischen Zollgesetzgebung und der übrigen Bundesgesetzgebung, so­ weit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt, im Fürstentum Liechtenstein in glei­ cher Weise Anwendung finden wie in der Schweiz. 97 StGH-Entscheidung vom 16. Juni 1954, ELG 1947 bis 1954, S. 266 (268 f.). 9S StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 77. 231
	        

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