Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle b) Ausser Kraft getretene Gesetze Der Staatsgerichtshof erklärt in diesem Zusammenhang, dass ihm nur die "Beurteilung von in Kraft stehenden Gesetzen oder Verordnungen" übertragen sei und weist im Fall von StGH 1980/1086 darauf hin, das Landgericht begehre die "gewissermassen posthume Feststellung" der Verfassungswidrigkeit eines bereits vom Gesetzgeber ausser Kraft ge­ setzten Gesetzes. Für eine solche Feststellung sei der Staatsgerichtshof nicht zuständig. Er hält sich für nicht befugt, ausser Kraft getretene Ge­ setze auf ihre Verfassungswidrigkeit zu überprüfen, und schon gar nicht solche ausser Kraft getretene Gesetze (nochmals) aufzuheben. Wenn auch der Staatsgerichtshof für seine hier vertretene Rechtsauf­ fassung keine Gründe nennt und sie auch nicht aus dem Kontext mög­ licherweise in Frage kommender Gesetzesstellen zu erklären versucht, ist anzunehmen, dass er aus dem Umstand, dass einzig Art. 27 Abs. 2 StGHG bei bereits ausser Kraft getretenen Verordnungen die Feststel­ lung der Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit durch den Staatsgerichts­ hof kennt, gefolgert hat, dass ihm diese Befugnis bei Gesetzen nicht zu­ steht. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass Judikatur und Schrifttum in Österreich, wo bis zur Bundes-Verfassungsgesetznovelle von 197587 ein vergleichbarer Rechtszustand geherrscht hat, den gleichen Schluss gezogen haben.88 Auch hier hat in dieser Beziehung eine ausdrückliche Bestimmung, wie sie Art. 27 Abs. 2 StGHG für Verordnungen vorsieht, für Gesetze gefehlt. Fragt man nach einer einsichtigen Begründung für diese für Gesetze und Verordnungen unterschiedliche gesetzliche Regelung, stellt man fest, dass in deren Beurteilung die Ansichten auseinandergehen. Es wird einerseits bedauert, dass eine Möglichkeit der verfassungsgerichtlichen 86 StGH 1980/10, Entscheidung vom 10. Dezember 1980, LES 1982, S. 10 (11). Zu den "Aufhebungsarten" von Gesetzen siehe das Gutachten des Staatsgerichtshofes vom 5. Mai 1960, ELG 1955 bis 1961, S. 144 f. 87 Zur geltenden österreichischen Rechtslage siehe Rudolf Thienel, Was ist ein ausser Kraft getretenes Gesetz?, S. 26 und 92, und Herbert Haller, Die Prüfung von Gesetzen, S. 105 f. 88 Vgl. die Darstellung bei Herbert Haller, Die Prüfung von Gesetzen, S. 104; Herbert H. Haller, Die Prüfung bereits ausser Kraft getretener Gesetze durch den Verfassungsge­ richtshof, S. 237; ders., Die Bundes-Verfassungsgesetznovelle über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes, 3. Teil (Schluss), S. 67 f. Zur Rechtslage in Deutschland siehe Wolfgang Löwer, Zuständigkeiten und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, S. 778; Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, S. 284/Rdnr. 660. 228
	        

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