Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gesetze dass sie im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind. Dies folgt aus Art. 65 der Verfassung. Ohne Publikation können Gesetze nicht rechtsgültig werden.73 Diese Verfassungsvorschrift wird jedoch im Zu­ sammenhang mit Art. 28 Abs. 1 StGHG vom Staatsgerichtshof zu wenig beachtet. Er unterzieht nämlich auch nicht oder nicht gehörig kundgemachte Gesetze der Prüfung nach Art. 104 Abs. 2 der Verfas­ sung. In mehreren Gutachten und Entscheidungen hat er festgehalten, dass er nicht in der verfassungsmässig vorgeschriebenen Form kundge­ machte Gesetze als Gesetze zu prüfen und wegen Kundmachungsman­ gels aufzuheben habe.74 Art. 28 Abs. 1 StGHG besagt auch in der in der Zwischenzeit geän­ derten Fassung75, dass die ordentlichen ("andere") Gerichte die Gültig­ keit gehörig kundgemachter Gesetze nicht prüfen könnten. Das heisst nichts anderes, als dass sie nur gehörig kundgemachte Gesetze anzu­ wenden beziehungsweise die gehörige Kundmachung von Gesetzen prüfen dürfen. So leiten denn auch Lehre und Rechtsprechung in Osterreich aus der in Art. 89 Abs. 1 öst.B-VG in bezug auf Gesetze analogen Bestimmung ab, dass nicht gehörig kundgemachte Gesetze für die Gerichte nicht verbindlich sind.76 Es entfällt eine Antragstel­ lung beim Staatsgerichtshof, da solche Gesetze keinerlei Rechtswir­ kungen entfalten und demnach von den Gerichten auch ohne Anfech­ tung vor dem Staatsgerichtshof von vornherein nicht anzuwenden sind.77 Einig war man sich vor Änderung der Verfassungsrechtslage78 in Österreich auch darüber, dass Gerichte die gehörige Kundmachung 73 Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 58; so auch für Osterreich Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, S. 420/Rdnr. 1152. Danach liegt kein Gesetz vor, wenn keine gehörige Kundmachung erfolgt ist. 74 StGH 1981/18, Urteil vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 38 (42 f.); StGH 1982/36, Gutachten vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 108 (110); StGH 1988/22 undl989/l, Urteil vom 2. November 1989, LES 1/1990, S. 1 (4). Diese Rechtsprechung begegnet Be­ denken. Zum Ganzen hinten S. 226 ff. und 255 ff. 75 StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 41, und dessen Kundma­ chung in LGB1 1996 Nr. 40, ausgegeben am 28. März 1996. 76 Vgl. Heinz Kail, Die Prüfung von Kundmachungsmängeln im Licht des BVG BGBl 1975/302, S. 309; Siegbert Morscher, Besprechung von VwGH 28. März 1977, 159/76, in: JB1 1977, S. 660 (661). Vgl. Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungs- recht, S. 267 mit weiteren Nachweisen. 77 Vgl. VfGH vom 6. März 1996, G 160/94, wiedergegeben in: JB1 1996, S. 643 (645), und Siegbert Morscher, Besprechung von VwGH 28. März 1977, 159/76, in: JB1 1977, S. 660 (661). 78 Art. 89 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 3 B-VG sind durch BGBl 1975/302 geändert worden. 225
	        

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