Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Ausgangslage Diese rechtsvergleichende Methode birgt aber auch Gefahren in sich, so wenn ausländische verfassungsgerichtliche Regelungen und Institu­ tionen übernommen werden, die weder in der Verfassung noch im Staatsgerichtshofgesetz eine Stütze finden." Eine Anlehnung an die aus­ ländische Literatur und Judikatur kann auch zu einer nicht gewünschten Vielfalt von Ausdrucksformen und Begriffen führen, die einer einheitli­ chen Diktion abträglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie zu Un- schärfen führen, die unterschiedlichen Interpretationen Platz machen. Soweit Bezugnahmen auf ausländisches Recht oder ausländisches Schrifttum der Klarheit der Aussagen keinen Abbruch tun, ist an ihnen nichts auszusetzen. Mit fremden Anleihen sollte der Staatsgerichtshof vorsichtig umgehen und sie vor allem dann nicht unreflektiert in seine Entscheidungen einfliessen lassen, wenn das von ihm aufgegriffene Ge­ dankengut im Herkunftsland selber nicht unwidersprochen geblieben ist oder noch kontrovers diskutiert wird. Es ist unter den heutigen Gegebenheiten12 für den Staatsgerichtshof zu- gegebenermassen schwierig, wenn nicht gar unmöglich, einen ausrei­ chenden Überblick über seine Spruchpraxis, insbesondere die frühere, zu gewinnen und zu bewahren, ist doch eine grosse Anzahl dieser Entschei­ dungen nicht veröffentlicht worden und der Zugang zu ihnen nur müh­ sam herzustellen, da sie nur zum Teil13 und ungenügend erschlossen sind. Die Richter des Staatsgerichtshofes kennen ihre Rechtsprechung aus ei­ gener Erfahrung nur soweit, als sie daran selber beteiligt sind und waren. Was sie sich an Fachwissen angeeignet haben, kann nach relativ kurzer Dauer für den Gerichtshof verloren sein. Denn das Gesetz räumt ihnen 11 So etwa die der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes entlehnte Appellentscheidung, von der der Staatsgerichtshof in jüngerer Zeit wiederholt Ge­ brauch gemacht hat. Näheres dazu hinten S. 314 ff. 12 Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes sind nicht vollamtlich, das heisst nebenberuflich tätig. Es fehlt ein eigenes Sekretariat. Dieses wird vom Präsidenten des Staatsgerichts­ hofes geführt. 15 Die veröffentlichte und nicht veröffentlichte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist auszugsweise in: "Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein", hrsg. von Heinz Jo­ sef Stotter, Vaduz 1986, enthalten. In diesem Buch sind die "bedeutsamen staatsrecht­ lichen Rechtsnormen" zusammengetragen. Es handellt sich um eine Textausgabe der Verfassung, des Staatsgerichtshofgesetzes, des Zollvertrags mit der Schweiz, des Ein­ führungsgesetzes zum Zollvertrag, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Europäischen Ubereinkommens über die an dem Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschen­ rechte teilnehmenden Personen, verbunden mit den einschlägigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, auf dem Stand der Rechtsordnung zum 31. Dezember 1985. 23
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.