Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Gesetze werden. Dies schliesst er aber gerade mit der zutreffenden Bemerkung aus, dass der "Inhalt" der von Liechtenstein aufgrund des Zollanschluss­ vertrages übernommenen Schweizer Vorschriften von ihm nicht an der liechtensteinischen Verfassung gemessen werden könne, da dieser "ein­ seitig" von der Schweiz festgelegt werde, so dass eine diesbezügliche Anfechtung unzulässig wäre.14 Es kann nicht die landesinterne Zuord­ nung zur Rechtsquellenebene ausschlaggebend für die Qualität als liech­ tensteinische Rechtsnorm sein. Dies würde vielmehr einen Rechtsset­ zungsakt des liechtensteinischen Gesetzgebers voraussetzen. Es ist auch bezeichnend, dass gemäss diesen Verträgen mit der Schweiz letztin­ stanzlich nicht ein liechtensteinisches Gericht, sondern das schweizeri­ sche Bundesgericht das in Liechtenstein anwendbare schweizerische Recht auslegt und anwendet.15 Dieser Hinweis auf das schweizerische Vertragsrecht ist daher für die Umschreibung des Gesetzesbegriffes unergiebig. Jedenfalls kann er nicht als einschlägiger Beleg für den vom Staatsgerichtshof im Nor­ menkontrollverfahren praktizierten Gesetzesbegriff herangezogen wer­ den, der nach Andreas Schurti16 gegenüber den im Verfahren der for­ mellen Gesetzgebung nach der Verfassung ergangenen Gesetzen "noch weiter" gefasst sei. Eine solche Schlussfolgerung ist nicht zutreffend, da es sich um schweizerische Gesetze handelt, die im Normenkon­ trollverfahren lediglich auf "Gesetzesstufe" eingeordnet und nicht als und wie liechtensteinische Gesetze vom Staatsgerichtshof geprüft wer­ den. Dieser Einwand ändert aber nichts daran, dass der Staatsgerichts­ hof in der Praxis mit einem weit gefassten Gesetzesbegriff operiert. c) Weit gefasster Gesetzesbegriff Für einen weit gefassten Gesetzesbegriff spricht die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch bloss formelle Gesetze, die keine Rechte oder Pflichten für die Staatsbürger begrün­ 14 StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (41). 15 Zum Ganzen siehe auch Gerard Batliner, Die völkerrechtlichen und politischen Bezie­ hungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenos­ senschaft, in: LPS 2, Vaduz 1973, S. 21 (29 ff.), und Dieter J. Niedermann, Liechtenstein und die Schweiz. Eine völkerrechtliche Untersuchung, LPS 5, Vaduz 1976, S. 88 ff. 16 Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 381 f. 213
	        

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