Gegenstand, Umfang und Massstab der Normenkontrolle welche Stellung das Staatsvertragsrecht im Normenkontrollverfahren einnimmt, wenn in der Staatspraxis davon die Rede ist, dass es wie liech tensteinisches Landesrecht angewendet wird.2 Die Normenkontrolle ist auf das liechtensteinische Landesrecht be grenzt. Was dies im einzelnen bedeutet, ist im folgenden näher zu unter suchen. Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshof-Gesetz regelt im Unterschied zum bisher geltenden Recht in Art. 21 neu die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Rechtsvorschriften in Staatsverträgen. §12 Gesetze I. Gesetze im Normenkontrollverfahren 1. Einfache Gesetze und Verfassungsgesetze a) Gesetzesbegriff und Referendum Der Gesetzesbegriff ist im wesentlichen durch das in den Art. 64 ff. der Verfassung festgelegte Gesetzgebungsverfahren bestimmt. Andreas Schurti3 misst dem demokratischen Element der Referendumsmöglich keit einen entscheidenden Stellenwert bei. Danach ist die Referendums pflichtigkeit ein unabdingbarer Bestandteil des formellen Gesetzesbe griffes, so dass er in der Folge die nicht dem Referendum unterstellten Erlasse des Landtages nur als sogenannte Parlamentsverordnungen gel ten lassen will.4 Andreas Kley ist anderer Auffassung. Er hält dafür, dass der durch die Dringlicherklärung bewirkte Ausschluss des Referendums nichts daran ändere, dass die beschlossenen Vorlagen ihre Rangstufe als Gesetze oder sogar als Verfassungsgesetze behalten.5 2 Vgl. hinten S. 260 ff. 3 Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 32 und 381. Gleicher Meinung ist Josef Alexander Fehr, Grundverkehrsrecht und Eigentumsgarantie im Fürstentum Liechtenstein, Schaan 1984, S. 218. Dagegen Michael Ritter, Rezension der Dissertation von Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, in: LJZ 1989, S. 82. 4 Vgl. zum formellen Gesetzesbegriff des schweizerischen Staatsrechtes Max Imboden, Die Volksbefragung in der Schweiz, S. 386. 5 Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 45. 210