Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen lung absprechen, weil es eine Vorschrift bei seiner Entscheidung nicht an­ zuwenden hatte und sie in seinem Verfahren zur Anwendung bringen. Richtigerweise hätte der Staatsgerichtshof einen solchen Antrag zurück­ zuweisen, so dass er gar nicht in die Lage kommt, die fragliche Vorschrift in seinem Verfahren anzuwenden und einer Überprüfung zu unterzie­ hen.335 Es ist verfahrensrechtlich ein Unding, wenn der Staatsgerichtshof in StGH 1980/7336 erklärt, das Gericht sei nicht berechtigt gewesen, den Antrag auf Aufhebung der Vorschrift zu stellen, sie aber in seinem Ver­ fahren dennoch in Behandlung zieht. Es ist auch nicht einsichtig, wie er aufgrund des Antrages "genötigt" gewesen sein sollte, den Inhalt der Vor­ schrift, zu deren Vorlage das Gericht nicht befugt gewesen ist, zu prüfen oder wie er aus diesem Umstand folgert, die Voraussetzungen für die Auf­ hebung von Amts wegen seien gegeben gewesen.337 In einem vergleichba­ ren Fall hat der Staatsgerichtshof auf eine Zurückweisung des Prüfungs­ begehrens eines Gerichts verzichtet, indem er sich ohne nähere Begrün­ dung auf die für den Staatsgerichtshof "andere Rechtslage" beruft, wo­ nach dieser die Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes gemäss Art. 24 Abs. 3 StGHG von Amts wegen vorzunehmen habe, so dass sich eine Zurückweisung erübrige.338 335 Anders liegt der Fall der Ausdehnung des Prüfungsumfanges bei der amtswegigen Prü­ fung, wenn der Staatsgerichtshof die beanstandete Norm anzuwenden hat, wie dies in StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (41 f.), geschehen ist. Auf diesen Beschluss wird auch in StGH 1990/13, Urteil vom 3. Mai 1991, LES 4/1991, S. 136 (139), Bezug genommen. 336 StGH 1980/7, Entscheidung vom 10. November 1980, LES 1982, S. 1 (3 und 4). 337 Dagegen hält der Staatsgerichtshof in StGH 1981/17, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 1/1983, S. 3 (4), dezidiert fest, dass er über die Verfassungsmässigkeit von Geset­ zen entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei in Fällen erkenne, in denen er Gesetzesbestimmungen selbst anzuwenden habe (Art. 24 Abs. 3 StGHG). In allen übrigen Fällen könne er eine solche Normenkontrolle nicht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei vornehmen, sondern nur auf Antrag der Regierung oder einer Ge­ meindevertretung (Art. 24 Abs. 3 StGHG). 338 So macht der Staatsgerichtshof in StGH 1977/12, Entscheidung vom 25. April 1978 (nicht veröffentlicht), S. 7, darauf aufmerksam, dass das Landgericht auch die Prüfung von Art. 12 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes wegen verfassungswidriger Überschreitung der Verordnungsermächtigung beantrage. Hierzu sei zunächst darauf zu verweisen, dass das Landgericht diese Bestimmung weder unmittelbar noch mittel­ bar anzuwenden habe, da sie nur an die Regierung gerichtet sei. Das Landgericht habe vielmehr nur materielle Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes und der Durchführungsverordnung anzuwenden. Der Antrag wäre daher mangels der Prü­ fungsvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Eine andere Rechtslage bestehe jedoch für den Staatsgerichtshof. Dieser habe die Prüfung der "Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit" eines Gesetzes gemäss Art. 24 Abs. 3 StGHG von Amts wegen vorzunehmen ("prüfen") gehabt, so das sich eine Zurückweisung erübrige, zumal der Staatsgerichtshof in der Sache die Bedenken des Landgerichts teile. 208
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.