Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Konkrete Normenkontrolle eine andere Behörde beim Staatsgerichtshof wegen einer von ihr be­ haupteten Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit einer anzuwendenden Verordnung tätig werden soll.319 Es darf bezweifelt werden, ob diese Einschränkung der Antragsbefugnis vom Gesetzgeber richtig einge­ schätzt worden ist und auch beabsichtigt gewesen ist. Die hier sichtbar werdende Tendenz läuft einer Entwicklung entgegen, wie sie im Sinn des Ausbaus des Rechtsstaates in der Institution des Staatsgerichtshofes angelegt ist und in seiner Rechtsprechung Niederschlag findet. Anstatt die Antragsbefugnis zur Verordnungsprüfung wie bisher zu-belassen oder neu zu erweitern, um den Schutz der Verfassung möglichst effektiv zu gewährleisten, ist der Gesetzgeber in das Gegenteil verfallen.320 IV. Prüfung von Amts wegen 1. Verfahrensmerkmale Zum Bereich der konkreten Normenkontrolle gehört auch das von Amts wegen vom Staatsgerichtshof eingeleitete Prüfungsverfahren.321 Diesem Verfahren ist eigen, dass es im Unterschied zu den Prüfungsinitiativen der Gerichte gemäss Art. 28 Abs. 2 StGHG nicht in seinem Ermessen liegt, ob er eine Prüfung vornehmen soll oder nicht. Ihn trifft eine Pflicht zur Prüfung, wenn er Zweifel322 oder Bedenken hinsichtlich der Verfas­ sungsmässigkeit eines anzuwendenden Gesetzes beziehungsweise Ver­ fassungs* oder Gesetzmässigkeit einer anzuwendenden Verordnung hegt.323 Dies ergibt sich aus Art. 24 Abs. 3 und 25 Abs. 1 StGHG, wonach 319 So Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zum Staatsgerichtshof-Gesetz, Nr. 71/1991, S. 71. 320 Die vergleichbaren Regelungen in Osterreich kennen keine solche Einschränkung. Der Gesetzes- wie der Verordnungsprüfungsantrag ist von einer allfälligen Behauptung der Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit einer Rechtsvorschrift durch eine Partei unabhän­ gig. Vgl. dazu die Art. 139 Abs. 1 und 140 Abs. 1 B-VG. 321 So auch Herbert Haller, Die Prüfung von Gesetzen, S. 154 f. 322 So auch ein Terminus nach der neuesten Rechtsprechung, siehe StGH 1995/30, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 159 (161), und StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1997, S. 211 (216). Nach Robert Walter, Verfassung und Ge­ richtsbarkeit, Wien 1960, S. 125 f., bedeuten Bedenken gleichviel wie Zweifel. 323 Zu einer Entbindung von dieser Prüfungspflicht dürfte der Hinweis wohl nicht ausrei­ chen, dass das Gericht keinen Antrag gestellt hat, wenn der Staatsgerichtshof die frag­ liche Norm in seinem Verfahren anzuwenden hat. So aber in StGH 1980/4, Entschei­ dung vom 27. August 1980, LES 1981, S. 185 (186). 205
	        

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