Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Art. 28 Abs. 3 StGHG318 der Fall gewesen ist, wonach eine Verordnung im Aufsichtsweg von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat aufgehoben werden können. cc) Einschränkende Neuregelung Der Gesichtspunkt einer verfahrensrechtlich weitergehenden verfas­ sungsgerichtlichen Kontrolle bei Verordnungen scheint dagegen bei der Revision des Staatsgerichtshof-Gesetzes nicht beachtet worden zu sein beziehungsweise keine Rolle gespielt zu haben. Es mangelt denn auch der Neuregelung des Antragsrechts bei Verordnungen an einer einsich­ tigen Begründung. Das Normenkontrollverfahren wird nämlich in Hin­ sicht auf deren Einleitung gegenüber dem bisherigen Recht einge­ schränkt. Warum es zu dieser Gesetzesänderung kommen soll, erfährt man aus dem Bericht der Regierung nicht. Es ist zu vermuten oder darf wohl angenommen werden, dass dies aus Gründen einer Vereinheitli­ chung des Verfahrens bei Gesetzen und Verordnungen geschehen ist. Es wird dabei allerdings übersehen, dass es - wie dargetan - durchaus stichhaltige Gründe für eine unterschiedliche Verfahrensregelung gäbe. Die Betrachtungsweise, wie sie der Regierungsbericht zum Ausdruck bringt, ist zu einseitig, wenn dort nur auf die "Rechte" der Partei abge­ stellt wird und sie in den Vordergrund gerückt werden. Geregelt wird nämlich das Antragsrecht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, eines an­ deren Gerichts oder einer Gemeindebehörde und nicht etwa das Antragsrecht einer Partei. Die Partei oder eine Einzelperson ist nach wie vor nicht antragsberechtigt und nicht Adressat der Regelung. Die An­ tragsbefugnis der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, eines anderen Ge­ richts oder einer Gemeindebehörde wird nicht unwesentlich eingeengt, wenn die Behauptung der Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswid­ rigkeit einer anzuwendenden Verordnung durch eine Partei zur Voraus­ setzung eines Prüfungsantrages gemacht wird und ein Gericht nicht mehr von sich aus - wie bisher - einen Prüfungsantrag an den Staatsge­ richtshof stellen kann, wenn ihm eine Verordnungsbestimmung als ver- fassungs- oder gesetzwidrig erscheint. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es in Zukunft offenbar der Partei obliegen, die ein Verfahren angestrengt hat, ob ein Gericht oder 3,8 StGH 1968/2, Entscheidung vom 12. Juni 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 236, und die Kundmachung dieser Entscheidung in LGBl 1968 Nr. 21. 204
	        

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