Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen c) Behauptung der Verfassungswidrigkeit bei Gesetzen311 ca) Unterschiedliche Regelung bei Gesetzen und Verordnungen Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 2 StGHG differie­ ren, je nachdem ob ein Gesetz oder eine Verordnung Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist. Im Unterschied zur Verordnung muss in einem anhängigen Verfahren vor dem Gericht die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet werden. Ohne eine solche Behauptung kann das Gericht nicht von sich aus beziehungsweise von Amts wegen312 dem Staatsgerichtshof die Frage der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes zur Prüfung unterbreiten. Dies ist konstante Rechtsprechung des Staats­ gerichtshofes. In seinem Beschluss vom 10. Februar 1982313 nimmt er dazu eingehend Stellung und führt aus, dass gemäss Art. 28 Abs. 2 StGHG Gerichte dem Staatsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäs­ sigkeit eines Gesetzes nur dann vorlegen könnten, wenn in einem an­ hängigen Verfahren die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes "behaup­ tet" werde. Dies sei jedoch im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Das Landgericht lege vielmehr seinen Antrag von sich aus dem Staats­ gerichtshof vor. So könne es bei der Prüfung der Verfassungs- oder Ge­ setzmässigkeit von Verordnungen vorgehen, nicht aber bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen. Art. 28 Abs. 2 StGHG unter­ scheide ganz klar zwischen diesen beiden Fällen. cb) Stärkere verfahrensrechtliche Kontrolle bei Verordnungen Eine Konsequenz dieser unterschiedlichen Regelung ist, dass Verord­ nungen der Regierung einer leichter zugänglichen verfassungsgericht­ lichen Kontrolle unterliegen als Gesetze. Obwohl das noch nicht sank­ tionierte Staatsgerichtshof-Gesetz sowohl bei der Gesetzes- als auch bei 311 Vgl. dazu schon die Anmerkungen vorne S. 84 und 198 f. 312 So der Terminus in der neuesten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, siehe dazu etwa StGH 1996/40, Urteil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungsgerichtshof, LES 3/1998, S. 137 (140), und StGH 1996/44, Urteil vom 25. April 1997 (noch nicht veröf­ fentlicht), S. 10. 313 StGH 1981/17, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 1/1983, S. 3 (4), und StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (41); siehe auch StGH 1967/2, Entscheidung vom 6. Mai 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 219 (220); StGH 1982/36, Gutachten vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 107 (110); StGH 1988/21, Urteil vom 27. April 1989, LES 3/1989, S. 129 (130); StGH 1989/8, Urteil vom 3. No­ vember 1989, LES 2/1990, S. 60 (63); StGH 1990/5, Urteil vom 21. November 1990, LES 1/1991, S. 4. 202
	        

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