Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Verfahrensanforderungen Aus diesem Grund hat er denn auch einen Antrag der Verwaltungsbe­ schwerdeinstanz, der dies unterliess, als unzulässig angesehen und zurückgewiesen305. Im einzelnen hat aber der Staatsgerichtshof bisher zur Frage der "Qualität", insbesondere des Inhalts und des Umfanges einer Begrün­ dung nicht näher Stellung bezogen.306 
Aus der jüngsten Praxis307 ist auch kein Fall bekannt, bei dem er die Begründung einer Prüfungsvorlage ei­ nes Gerichts beanstandet hätte. Nimmt man diese Prüfungsvorlagen zum Massstab, so lässt sich soviel festhalten, dass der Staatsgerichtshof eine Begründung als hinreichend betrachtet, wenn vom Gericht die aus seiner Sicht für die Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit einer Vorschrift sprechenden Gründe angeführt werden. Angaben in der Richtung, dass die dabei angestellten Erwägungen etwa vollständig oder "erschöpfend" sein müssten, lassen sich jedenfalls der Spruchpraxis nicht entnehmen. Es ist dem Staatsgerichtshof darin beizupflichten, wenn er an das Be­ gründungserfordernis keine im Ausmass allzu strengen inhaltlichen An­ forderungen knüpft, enthalten doch die einschlägigen Verfahrensvor- 305 StGH 1982/39, Beschluss vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 117 (118). Aus der Originalausfertigung des Beschlusses ist ersichtlich, dass sowohl ein Antrag der Ver­ waltungsbeschwerdeinstanz wie auch eine Begründung für eine allfällige Verfassungs­ widrigkeit der zur Prüfung unterbreiteten Gesetzesbestimmung fehlten (S. 2). So auch StGH 1978/2, Entscheidung vom 12. Juni 1978 (nicht veröffentlicht), die den Antrag des Landgerichtes auf Überprüfung des Art. 23 des Gesetzes über die Krankenver­ sicherung, LGB1 1971 Nr. 50, auf seine Verfassungsmässigkeit als unzulässig zurück­ weist. Der Staatsgerichtshof hält fest, dass für die Vermutung der Verfassungswidrig­ keit keinerlei Grund angegeben und auch nicht ein Antrag auf Aufhebung gestellt werde (S. 3 f.). 306 In StGH 1987/20, Urteil vom 3. Mai 1988, LES 4/1988, S. 136 (137), stellt der Staatsge­ richtshof ohne weitere Ausführungen fest, dass der Antrag der Verwaltungsbeschwerde­ instanz den Erfordernissen von Art. 27 StGHG entspreche und er gemäss Art. 22 bis 25 StGHG zur "Normprüfung" zuständig sei. Vgl. dazu etwa die österreichische Judikatur bei Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, S. 783 zu § 62 VfGG, wonach die Bedenken gegen "ausnahmslos" alle angefochtenen Bestimmungen "schlüs­ sig" und "überprüfbar" darzulegen sind, oder die Judikatur des deutschen Bundesver­ fassungsgerichts bei Harald Klein, Zu § 80 Vorlage; Beschluss; Verfahren, in: Umbach/ Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, S. 1049/Rdnr. 71 ff., und Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, S. 337/Rdnr. 793 f., wonach der Vorlagebe- schluss aus sich heraus verständlich sein und den Sachverhalt sowie die rechtlichen Er­ wägungen des vorlegenden Gerichtes erschöpfend darlegen muss. 507 StGH 1996/1 und 2, Urteil vom 25. Oktober 1996, LES 3/1998, S. 123 (124 f.); StGH 1996/15, Urteil vom27. Juni 1996, LES 3/1997, S. 137(140); StGH 1996/40,Urteil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungsgerichtshof, LES 3/1998, S. 137 (140), und StGH 1996/44, Urteil vom 25. April 1997 (noch nicht veröffentlicht), S. 10. 200
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.