Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Konkrete Normenkontrolle Prüfungsbegehren dem Staatsgerichtshof unterbreiten könnte, ohne sel­ ber die Frage der Verfassungs- beziehungsweise Gesetzmässigkeit einer Norm geprüft zu haben. Dies würde bedeuten, dass das Gericht ein Par­ teienvorbringen als Prüfungsbegehren an den Staatsgerichtshof weiter­ leiten würde. Dies käme aber, wie der Staatsgerichtshof zu verstehen gibt, einer Popularklage gleich, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. So betrachtet hätte die Partei auch selbst das Recht, eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu "provozieren".304 Dies widerspräche aber dem klaren Wortlaut des Gesetzes. bc) Würdigung Ob ein Prüfungsbegehren gestellt wird oder nicht, entscheidet nach Art. 28 Abs. 2 StGHG allein das Gericht. Es ist seine Meinung gefragt und nicht die der Partei. Dem steht auch nicht entgegen, wenn Art. 28 Abs. 2 StGHG die Zulässigkeit der Prüfungsvorlage von Gesetzen von der Behauptung der Verfassungswidrigkeit durch die Partei abhängig macht. Dies ist zwar eine zusätzliche Hürde für die Zulässigkeit einer Prüfungsvorlage durch das Gericht, ändert aber nichts an dessen alleini­ ger Entscheidungsbefugnis. Aus dieser Funktion und Stellung heraus ist es nicht nur verständlich und einsichtig, sondern auch notwendig, dass das Gericht sein Prüfungsbegehren mit einer eigenen rechtlichen Be­ gründung zu versehen hat, worauf nicht verzichtet werden kann. Der Staatsgerichtshof hält ein solches Vorgehen auch wegen des Prüfungs­ umfanges für angebracht, wenn er zu bedenken gibt, dass bei einem Ge­ setz unter Umständen mehrere Bestimmungen auf die Verfassungsmäs­ sigkeit zu prüfen seien, zu denen sich das antragstellende Gericht äus­ sern müsste, wenn es einen Antrag nach Art. 28 Abs. 2 StGHG stelle. werde. Dies sei jedoch im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Vielmehr lege das Landgericht seinen Antrag von sich aus dem Staatsgerichtshof vor. So könnte es bei der Prüfung der Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit von Verordnungen vorgehen, nicht aber bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen. Art. 28 Abs. 2 StGHG unterscheide ganz klar zwischen diesen beiden Fällen. Vgl. auch StGH 1981/18, Beschluss vom 10. Februar 1982, LES 2/1983, S. 39 (41). In den Art. 17 und 19 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes wird diese Unterscheidung nicht mehr gemacht. Sowohl bei der Gesetzesprüfung als auch der Verordnungsprüfung ist Vor­ aussetzung des Antrags, dass in einem Verfahren die Verfassungs-, Gesetz- oder Staats­ vertragswidrigkeit von einer Partei behauptet wird. 304 Formulierung in Anlehnung an Rene Marcic, Zur Reform der österreichischen Verfas­ sungsgerichtsbarkeit, S. 232, wobei er Hans Kelsen, Die Bundesverfassung vom 1. Ok­ tober 1920, S. 186, zitiert. 199
	        

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