Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Konkrete Normenkontrolle dung des Gerichts eine Ergänzung der Prüfungsvorlage verfügt und dem Gericht aufgetragen, die Gründe für die vermutete Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit einer Rechtsvorschrift darzutun.296 Der Staatsgerichtshof hat aber keine konsequente Linie eingehalten. Die Praxis ist uneinheitlich. Auch heute noch werden an das Begrün­ dungserfordernis verschieden strenge Anforderungen gestellt. Obwohl verschiedentlich eine "eigene" Begründung des Gerichts gefehlt hat, es sich das Gericht im Prüfungsantrag damit begnügt hat, das Vorbringen der Partei in seinem Wortlaut wiederzugeben, der Prüfungsantrag also nichts anderes als eine blosse Abschrift des Parteivorbringens war, ist der Staatsgerichtshof auf einen solchen Prüfungsantrag eingetreten.297 Demgegenüber hat er in einer neueren Entscheidung deutlich gemacht, dass er ein solches Vorgehen als Begründung nicht mehr akzeptiert und hat einen Prüfungsantrag, in dem das Gericht für seine Begründung le­ diglich auf den Einspruch im gegenständlichen Strafverfahren verwiesen hatte, als unzulässig zurückgewiesen.298 Dieser Praxis ist aufgrund der besonderen Stellung des Gerichts, allein darüber zu befinden, ob ein Prüfungsantrag dem Staatsgerichtshof unterbreitet wird, zuzustimmen. Damit zeichnet sich eine neue Entwicklung ab, der gefolgt werden kann. Der Staatsgerichtshof verlangt nun eine "eigene" rechtliche Begrün­ dung des Gerichts. Es genügt nicht mehr, wenn das Gericht lediglich den Rechtsstandpunkt der Partei in der Prüfungsvorlage wiederholt, ohne sich dazu zu äussern. Das Gericht muss dem Prüfungsantrag seine eigene Auffassung von der Verfassungs- beziehungsweise Gesetzwidrig­ 296 Dies ist den Originalakten zu StGH 1978/6, Entscheidung vom 11. Oktober 1978, LES 1981, S. 3, und zu StGH 1979/5, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 113, zu entnehmen. In der zu StGH 1979/5 ergangenen Verfügung vom 16. Oktober 1979 (nicht veröffentlicht) heisst es etwa unter anderem: "Das Ersuchen der Fürstlich Liechtensteinischen Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 22. 6. 1979, gestützt auf ihren Beschluss-vom 16. Juni 1979, enthält keinen begründeten Antrag, sondern lediglich einen Wunsch nach Klärung von Rechtsfragen ohne eigene Stellungnahme der F. L. Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Damit entspricht das Ersuchen den Vorschriften von Art. 24 Staatsgerichtshof-Gesetz nicht. Demgemäss ist die F. L. Verwaltungsbeschwer­ deinstanz zur Behebung dieses Mangels aufzufordern..." 2,7 StGH 1992/12, Urteil vom 23. März 1992 (nicht veröffentlicht); StGH 1993/3, Urteil vom 23. November 1993 (nicht veröffentlicht). Demgegenüber enthalten etwa die Prü­ fungsanträge für den gleichen Zeitraum in StGH 1993/4, Urteil vom 30. Oktober 1995 (nicht veröffentlicht); StGH 1993/6, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 41 (42), und StGH 1993/9, Urteil vom 22. März 1994 (nicht veröffentlicht) eine einge­ hende Begründung des Gerichtes. 293 StGH 1993/15, Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 2/1994, S. 52. 197
	        

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