Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Einleitung Rechtsschöpfung dar. Dies wird auch unter dem Regime des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes der Fall sein.2 Man vermisst nach wie vor eine eigene Verfahrensregelung, das heisst den Besonderhei­ ten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens angepasste Regeln. Der Staatsgerichtshof hat denn auch in Anlehnung an diese ergänzenden pro­ zessrechtlichen Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes und der Zivilprozessordnung zum Teil ein eigenes Verfahrensrecht entwickelt. Das Verfassungsprozessrecht bedarf aber noch der vermehrten Zuwen­ dung des Staatsgerichtshofes. Es ist nach wie vor vieles lückenhaft und widersprüchlich geblieben. Bislang sind auch eine Reihe von Fragen der Gesetzes- und Verordnungsprüfung kaum erörtert worden. Dieser Nachholbedarf ist nicht mit fehlendem Interesse des Staatsge­ richtshofes zu erklären. Er hängt weitgehend mit dem Mangel an geeig­ netem Fallmaterial zusammen, das verständlicherweise nicht in der Fülle vorhanden ist, wie man sie in anderen Staaten, die eine Verfassungsge­ richtsbarkeit kennen, vorfindet. Es ist jedoch in jüngerer Zeit - darin unterscheidet sich Liechtenstein nicht von anderen Staaten - eine deut­ liche Zunahme an Fällen zu registrieren, die immer wieder auch neue Fragen aufwerfen, denen sich der Staatsgerichtshof als Verfassungsge­ richtshof zu stellen hat. Nimmt er sich prozessualer Themen an, geht er bei seinen Erwägungen noch vielfach zu sektoriell vor, das heisst, nimmt auf andere damit zusammenhängende Bereiche der Normenkontrolle zu wenig Bedacht. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass der Staatsgerichtshof die in diese Richtung ergangene Rechtsprechung auch kaum begründet. Die entsprechenden Erörterungen fallen oft zu knapp aus. Eine Begrün­ dung fehlt in der älteren Judikaturphase sogar häufig. Es kommt auch vor, dass es der Staatsgerichtshof bei allgemeinen Aussagen, die nicht über den eigentlichen Wortlaut des Staatsgerichtshofgesetzes hinausreichen, be­ wenden lässt. So werden vielfach die einschlägigen Bestimmungen des Staatsgerichtshofgesetzes nur angeführt, ohne dass sie der Staatsgerichts­ hof thematisieren oder sich mit ihnen auseinandersetzen würde, oder er 2 Es ist auszugsweise im Anhang 2 enthalten. Zu seiner Inkraftsetzung hat Landtagspräsi­ dent Peter Wolff in der Landtagssitzung vom 16./17. September 1998 ausgeführt, dass S.D. der Landesfürst ihm in einem Brief vom 7. September 1998 mitgeteilt habe, dass er nicht beabsichtige, den Gesetzesbeschluss des Landtages zu sanktionieren. Regierungs­ chef Mario Frick bestätigt diese Aussage. Siehe dazu LtProt. vom 16./17. September 1998/Teil I, S. 1904. 20
	        

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